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Document 62013CA0647

Rechtssache C-647/13: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles — Belgien) — Office national de l'emploi/Marie-Rose Melchior (Vorlage zur Vorabentscheidung — Soziale Sicherheit — Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld in einem Mitgliedstaat — Berücksichtigung von Arbeitszeiten als Vertragsbediensteter im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Organs der Europäischen Union — Gleichstellung von Tagen der Arbeitslosigkeit, für die nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eine Zahlung geleistet wird, mit Arbeitstagen — Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit)

ABl. C 107 vom 30.3.2015, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/11


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles — Belgien) — Office national de l'emploi/Marie-Rose Melchior

(Rechtssache C-647/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld in einem Mitgliedstaat - Berücksichtigung von Arbeitszeiten als Vertragsbediensteter im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Organs der Europäischen Union - Gleichstellung von Tagen der Arbeitslosigkeit, für die nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eine Zahlung geleistet wird, mit Arbeitstagen - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit))

(2015/C 107/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de travail de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Office national de l'emploi

Beklagte: Marie-Rose Melchior

Tenor

Art. 10 EG in Verbindung mit den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind, in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 geänderten Fassung niedergelegt sind, steht der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die dahin ausgelegt wird, dass für den Anspruch auf Arbeitslosengeld die als Vertragsbediensteter bei einem Organ der Union mit Sitz in diesem Mitgliedstaat zurückgelegten Arbeitszeiten nicht berücksichtigt werden und Tage der Arbeitslosigkeit, für die Arbeitslosengeld nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gezahlt wurde, Arbeitstagen nicht gleichgestellt werden, solche, für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats eine Zahlung geleistet wurde, hingegen schon.


(1)  ABl. C 61 vom 1.3.2014.


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