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Document 62015CN0180

Rechtssache C-180/15: Vorabentscheidungsersuchen des Nacka tingsrätt, Mark- och miljödomstolen (Schweden), eingereicht am 21. April 2015 — Borealis AB u. a./Naturvårdsverket

ABl. C 205 vom 22.6.2015, p. 21–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/21


Vorabentscheidungsersuchen des Nacka tingsrätt, Mark- och miljödomstolen (Schweden), eingereicht am 21. April 2015 — Borealis AB u. a./Naturvårdsverket

(Rechtssache C-180/15)

(2015/C 205/30)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Nacka tingsrätt, Mark- och miljödomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Borealis AB, Kubikenborg Aluminium AB, Yara AB, SSAB EMEA AB, Lulekraft AB, Värmevärden i Nynäshamn AB, Cementa AB, Höganäs Sweden AB

Beklagte: Naturvårdsverket

Vorlagefragen

1.

Ist es bei der Berechnung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors für den Industriesektor mit Art. 10a Abs. 1 und 4 der Handelsrichtlinie (1) vereinbar, alle Emissionen aus der Verbrennung von Restgas für die Stromerzeugung der Versteigerungsmasse zuzurechnen und nicht der Obergrenze für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten (Industritaket; im Folgenden: Sektorobergrenze), obwohl Emissionen aus Restgas nach Art. 10a Abs. 1 der Handelsrichtlinie für eine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten in Betracht kommen?

2.

Ist es bei der Berechnung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors für den Industriesektor mit Art. 10a Abs. 1 und 4 der Handelsrichtlinie vereinbar, alle Emissionen, die bei der Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungswerken zur Weiterlieferung an Anlagen, die vom Emissionshandelssystem erfasst werden (im Folgenden: EHS-Anlagen), entstehen, der Versteigerungsmasse zuzurechnen und nicht der Sektorobergrenze, obwohl Emissionen aus der Wärmeerzeugung nach Art. 10a Abs. 4 der Handelsrichtlinie für eine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten in Betracht kommen?

3.

Falls eine der Fragen 1 und 2 zu verneinen ist, ist dann die Berechnung des auf die Industrie entfallenden Anteils (34,78 %) an den Gesamtemissionen im Bezugszeitraum korrekt?

4.

Ist der Beschluss 2013/448/EU (2) der Kommission ungültig und mit Art. 10a Abs. 5 Unterabs. 3 der Handelsrichtlinie unvereinbar, weil die von der Kommission vorgenommene Berechnung der Sektorobergrenze bedeutet, dass ein sektorübergreifender Korrekturfaktor zwingend angewandt werden muss statt nur „nötigenfalls“?

5.

Wurde die Produkt-Benchmark für Roheisen in Übereinstimmung mit Art. 10a Abs. 2 der Handelsrichtlinie festgesetzt angesichts der Tatsache, dass bei der Bestimmung der Grundsätze für die Festlegung von Ex-ante-Benchmarks die Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen in dem betreffenden Sektor zum Ausgangspunkt genommen werden muss?

6.

Ist es hinsichtlich der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten für die Lieferung von Wärme an Privathaushalte mit Art. 10a Abs. 4 der Handelsrichtlinie vereinbar, die Zuteilung kostenloser Zertifikate für Wärme zu versagen, die an Privathaushalte exportiert wird?

7.

Ist es bei einem Antrag auf kostenlose Zuteilung von Zertifikaten mit Anhang IV des Beschlusses 2011/278/EU (3) der Kommission vereinbar, entsprechend dem Vorgehen des Naturvårdsverk (schwedische Umweltschutzagentur) nicht alle Treibhausgasemissionen anzugeben, die bei der Erzeugung von an Privathaushalte exportierte Wärme entstehen?

8.

Ist es bei der Zuteilung kostenloser Zertifikate für die Lieferung von Wärme an Privathaushalte mit Art. 10a Abs. 1 und 4 der Handelsrichtlinie und Art. 10 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vereinbar, keine zusätzlichen kostenlosen Zertifikate für Emissionen aus fossilen Brennstoffen zuzuteilen, die die Zuteilung überschreiten, die für an Privathaushalte exportierte Wärme gewährt wurde?

9.

Ist es bei einem Antrag auf Zuteilung kostenloser Zertifikate mit Anhang IV des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vereinbar, entsprechend dem Vorgehen des Naturvårdsverk die Zahlen in dem Antrag dahin zu ändern, dass die Treibhausgasemissionen, die der Verbrennung von Restgas zurechenbar sind, den Emissionen gleichgestellt werden, die der Verbrennung von Erdgas zurechenbar sind?

10.

Ist Art. 10 Abs. 8 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission dahin zu verstehen, dass einem Betreiber keine kostenlosen Zertifikate hinsichtlich des Verbrauchs von Wärme in einem Anlagenteil mit Wärme-Benchmark zugeteilt werden können, die in einem anderen Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark erzeugt wurde?

11.

Falls Frage 10 zu bejahen ist, verstößt dann Art. 10 Abs. 8 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission gegen Art. 10a Abs. 1 der Handelsrichtlinie?

12.

Ist es bei der Zuteilung kostenloser Zertifikate für den Verbrauch von Wärme mit der Handelsrichtlinie und den Leitlinien Nr. 2 und Nr. 6 vereinbar, im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen, aus welcher Wärmequelle die verbrauchte Wärme stammt?

13.

Ist der Beschluss 2013/448/EU der Kommission ungültig und mit Art. 290 AEUV und Art. 10a Abs. 1 und 5 der Handelsrichtlinie unvereinbar, weil er die in Art. 10a Abs. 5 Unterabs. 2 Buchst. a und b der Handelsrichtlinie festgelegte Berechnungsmethode insofern ändert, als von der Berechnungsgrundlage Emissionen ausgenommen werden, die aufgrund der Verbrennung von Restgas und der Kraft-Wärme-Kopplung entstehen, obwohl hierfür nach Art. 10a Abs. 1 und 4 der Handelsrichtlinie und dem Beschluss 2011/278/EU der Kommission kostenlos Zertifikate zugeteilt werden?

14.

Ist messbare Wärme in Form von Dampf aus einer EHS-Anlage, der an ein Dampfnetz mit mehreren Dampfverbrauchern abgegeben wird, von denen mindestens einer keine EHS-Anlage ist, als Anlagenteil mit Wärme-Benchmark im Sinne von Art. 3 Buchst. c des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission anzusehen?

15.

Ist es für die Antwort auf Frage 14 von Bedeutung,

a)

ob das Dampfnetz im Eigentum des größten Dampfverbrauchers im Netz steht und es sich bei diesem Verbraucher um eine EHS-Anlage handelt,

b)

welcher Anteil der gesamten Wärmelieferung an das Dampfnetz von dem größten Verbraucher genutzt wird,

c)

wie viele Dampflieferanten und -verbraucher zu dem Dampfnetz gehören,

d)

ob sich nicht sicher feststellen lässt, wer die messbare Wärme erzeugt hat, die die Dampfverbraucher jeweils nutzen, und

e)

ob sich die Verteilung der Dampfnutzung im Netz dadurch ändern kann, dass einige Dampfverbraucher, die keine EHS-Anlagen sind, sich dem Netz anschließen oder sich die Nutzung durch vorhandene Verbraucher, die keine EHS-Anlagen sind, erhöht?

16.

Falls die Antwort auf Frage 14 von den Umständen des Einzelfalls abhängt, welchen Umständen ist dann Bedeutung beizumessen?


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).

(2)  Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27).

(3)  Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130, S. 1).


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