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Document 62015CN0211

Rechtssache C-211/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. Mai 2015 von Orange (vormals France Télécom) gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 26. Februar 2015 in der Rechtssache T-385/12, Orange/Kommission

ABl. C 245 vom 27.7.2015, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/6


Rechtsmittel, eingelegt am 8. Mai 2015 von Orange (vormals France Télécom) gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 26. Februar 2015 in der Rechtssache T-385/12, Orange/Kommission

(Rechtssache C-211/15 P)

(2015/C 245/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Orange, vormals France Télécom (Prozessbevollmächtigte: S. Hautbourg und S. Cochard-Quesson, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Rechtsstreit gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs endgültig zu entscheiden und den von Orange im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels bringt die Rechtsmittelführerin mehrere Rechtsmittelgründe vor:

Erstens habe das Gericht Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Kriterien, die auf eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV schließen ließen, erfüllt seien. Es sei zum einen rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass Orange einen Vorteil erlangt habe, wo doch die Maßnahme darauf abgezielt habe, den strukturellen Nachteil, der sich aus der Aufrechterhaltung der vom Gesetz von 1990 vorgesehenen Maßnahmen ergeben habe, zu beseitigen und die Entstehung eines uneingeschränkten Wettbewerbs im Rahmen der vollständigen Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte zu ermöglichen. Zum anderen wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht auch vor, es habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass es im vorliegenden Fall zur Bestätigung der selektiven Natur der streitigen Maßnahme nicht erforderlich gewesen sei, zu prüfen, ob sie dazu habe führen können, dass Betreiber, die sich in einer tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Situation befänden, ungleichbehandelt würden, wo doch unter den Umständen des vorliegenden Falls kein anderes Unternehmen im von der Kommission herangezogenen Referenzrahmen habe enthalten sein können. Schließlich habe das Gericht dadurch seine Begründungspflicht verletzt und einen Rechtsfehler begangen, dass es die Argumente der Rechtsmittelführerin des Inhalts, dass die Maßnahme den Wettbewerb nicht im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV habe verfälschen oder zu verfälschen drohen können, in keiner Weise geprüft habe.

Zweitens habe das Gericht Rechtsfehler begangen, als es sich die Untersuchungen der Kommission betreffend die Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme zu eigen gemacht habe. Das Gericht habe zum einen seine Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt verfälscht, indem es festgestellt habe, dass § 30 des Gesetzes von 1996 in geänderter Fassung keine Bestimmungen über die Zielsetzung des außerordentlichen Pauschalbeitrags enthalten habe und daher nicht der Schlussfolgerung der Kommission entgegenstehe, wonach der außerordentliche Pauschalbeitrag für das Unternehmen keine Soziallast dargestellt habe. Zum anderen habe das Gericht seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich die Beurteilung der Kommission zu eigen gemacht und lediglich festgestellt habe, dass der Präzedenzfall „La Poste“ auf France Télécom (Orange) nicht übertragbar sei.

Drittens habe das Gericht Rechtsfehler bei der Beurteilung des Zeitraums begangen, während dessen die im Beschluss festgestellte Beihilfe durch den außerordentlichen Pauschalbeitrag ausgeglichen werde. Im Einzelnen habe das Gericht den Sachverhalt verfälscht und statt einer eigenen Begründung jene des angefochtenen Beschlusses herangezogen, als es bestätigt habe, dass die Streichung der Kompensations- und Überkompensationslasten Teil der in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses beschriebenen Beihilfe sei.


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