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Document 62015TN0256
Case T-256/15: Action brought on 22 May 2015 — Telefónica v Commission
Rechtssache T-256/15: Klage, eingereicht am 22. Mai 2015 — Telefónica/Kommission
Rechtssache T-256/15: Klage, eingereicht am 22. Mai 2015 — Telefónica/Kommission
ABl. C 245 vom 27.7.2015, p. 37–38
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/37 |
Klage, eingereicht am 22. Mai 2015 — Telefónica/Kommission
(Rechtssache T-256/15)
(2015/C 245/44)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Telefónica, S.A. (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado und J. Domínguez Pérez)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären; |
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Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin das Königreich Spanien aufgefordert wird, die in Art. 1 genannte Beihilferegelung einzustellen; |
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Art. 4 Abs. 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderung der von der Kommission bezeichneten staatlichen Beihilfe angeordnet wird; |
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hilfsweise, die in Art. 4 Abs. 2 des Beschlusses auferlegte Rückforderungspflicht mit den gleichen Bedingungen wie im ersten und im zweiten Beschluss zu beschränken; und |
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der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in den Rechtssachen T-12/15, Banco de Santander und Santusa/Kommission, und T-252/15, Ferrovial u. a./Kommission.
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln denen, die in diesen anderen Rechtssachen vorgebracht worden sind.
Die Klägerin rügt insbesondere, die Kommission habe Rechtsfehler begangen und den Sachverhalt fehlerhaft beurteilt, indem sie bei der Prüfung der Auslegung der DGT (spanische Steuerbehörde) zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es sich um eine neue Maßnahme handele, die eine neue staatliche Beihilfe darstellen könne, und festgestellt habe, dass die ersten beiden Beschlüsse nicht eine etwaige Anwendung der fraglichen Maßnahme auf den Erwerb von indirekten Beteiligungen zuließen.