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Document 52014AE6067

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (COM(2014) 581 final — 2014/0268 (COD))

ABl. C 251 vom 31.7.2015, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/31


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte

(COM(2014) 581 final — 2014/0268 (COD))

(2015/C 251/06)

Alleinberichterstatter:

Brendan BURNS

Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen am 12. November 2014 bzw. am 19. Februar 2015, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 114 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte“

COM(2014) 581 final — 2014/0268 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 2. Februar 2015 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 505. Plenartagung am 18./19. Februar 2015 (Sitzung vom 18. Februar 2015) mit 164 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Empfehlungen

1.1.

Da die Einführung von Prüfanlagen und die Entwicklung von Prüfverfahren für die Emissionsleistung von Motoren im Betrieb eine neues Konzept für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (NSBMMG) ist, empfiehlt der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, eingehende Pilotprogramme für alle Arten von Motoren und Maschinen durchzuführen, um festzustellen, ob die erforderlichen Instrumente installiert werden können. Dabei sollte auch der Frage nachgegangen werden, ob der verwendete Motor auf einem Prüfstand zu testen ist, wenn eine Messung in eingebautem Zustand sich als übermäßig schwierig erweist.

1.2.

In Anbetracht der starken Gesundheitsbedenken bezüglich bei Verbrennungsprozessen entstehenden Nanopartikeln und des hohen Schutzniveaus, das durch die Umsetzung der vorgeschlagenen Stufe V für Motoren mobiler Maschinen und Geräte erreicht werden kann, sowie angesichts des Konsenses vieler Interessenträger, einschließlich der Motoren- und Maschinenhersteller, in Bezug auf den Kommissionsvorschlag empfiehlt der EWSA, die neue Verordnung zügig zu erlassen. Dank des intensiven Austauschs mit allen Beteiligten (u. a. der Unternehmen und der NGO) im Zuge der Ausarbeitung trägt der Kommissionsvorschlag den verschiedenen je nach Motorgröße und Verbrennungszyklus verfügbaren Emissionsminderungstechniken Rechnung.

2.   Grundlegendes Konzept

2.1.

Der EWSA ist davon überzeugt, dass die Reduzierung der schädlichen Kohlenmonoxid-, Stickstoffoxid-, Kohlenwasserstoff- und Partikelemissionen aus Motoren in land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen als Beitrag zur Erreichung der von der EU festgelegten Luftqualitätsziele unerlässlich ist.

2.2.

Nach Meinung des Ausschusses müssen Rechtsvorschriften, die die Verbesserung der Gesundheit und der Umwelt zum Ziel haben, auf soliden technischen, wirtschaftlichen und praktischen Vorschlägen fußen.

3.   Hintergrund

3.1.

Die Begriffsbestimmung für NSBMMG umfasst eine breite Palette an Maschinen und Verbrennungsmotoren, die in hand-, rad- bzw. schienengeführte Maschinen eingebaut werden. Sie kommen in der Bauwirtschaft, in der Landwirtschaft, im Bergbau, im Schienenverkehr, in der Binnenschifffahrt und vielen weiteren Sektoren zum Einsatz. Die Emissionsgrenzwerte für diese Motoren sind gegenwärtig in der Richtlinie 97/68/EG festgelegt. Neue Stufen für Emissionsgrenzwerte wurden zuletzt bei der Änderung der Richtlinie im Jahr 2004 eingeführt. Die Europäische Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass diese nicht mehr dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechen und die Emissionsgrenzwerte für NSBMMG somit denjenigen für Straßenfahrzeuge (z. B. Busse und LKW) angeglichen werden können.

3.2.

Zur Anpassung der für Straßenverkehrsfahrzeuge entwickelten Technologien für die Nutzung in NSBMMG sind jedoch erhebliche Entwicklungsarbeiten und Ressourcen erforderlich. Aus diesem Grund werden in dem Kommissionsvorschlag Euro-VI-Grenzwerte für Fälle festgelegt, für die die Technik bereits ausgereift ist; ansonsten wird die Anwendung der EPA-Grenzwerte vorgeschlagen, die bereits in den in diesem Bereich sehr weit gediehenen US-amerikanischen Rechtsvorschriften verwendet werden.

3.3.

Im Gegensatz zu den Emissionsvorschriften für den Straßenverkehr, in denen klar nach Fahrzeuggröße unterschieden wird und es spezifische Vorschriften für Motorräder sowie leichte und schwere Nutzfahrzeuge gibt, sind die vorgeschlagenen Vorschriften für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte allgemeingültig und umfassen eine Vielzahl an Maschinen und Geräten mit einer Motorleistung von unter 8 kW bis zu rund 3  500 kW. Sie gelten für alle Hubräume vom Bruchteil eines Liters bis mehr als 100 Liter pro Zylinder.

3.4.

Motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte werden unter anderen Gegebenheiten als für den Straßenverkehr bestimmte Motoren betrieben. Die meisten derartigen Motoren sind nicht mit einem LKW-Motor zu vergleichen, der nicht unmittelbar von einem vollständigen Motorenstopp seine Höchstleistung erreichen muss. Sie werden vielmehr meistens angelassen, müssen sofort ihre Höchstleistung erreichen, werden kurz abgedreht, wieder auf Höchstleistung hochgefahren und wieder abgedreht. Dieser Zyklus wird dann immer wieder wiederholt. Dabei handelt es sich um die normalen Betriebsbedingungen für die meisten Motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte. Dies unterscheidet sich von der beinahe konstanten Drehzahl und Motorleistung von Straßenverkehrsfahrzeugen.

3.5.

Folgende Aspekte sind bei der Anpassung für NSBMMG zu berücksichtigen:

Konstruktionsänderungen, um den entsprechenden Non-road-Verhältnissen standzuhalten, u. a. Langzeitexposition gegenüber harschen Umgebungsbedingungen, hohe Stoßbelastungen und schwere Erschütterungen im Vergleich zu Straßenverkehrsfahrzeugen, die für gerade und ebene Straßen gebaut werden;

Neukonfiguration in Bezug auf Formgebung und Größe, damit sie in die verschiedenen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte eingepasst werden können; Notwendigkeit der Verringerung der Gesamtgröße der Abgasnachbehandlungssysteme;

breites Spektrum an Betriebs-/Belastungszyklen, in denen Abgasnachbehandlungssysteme effizient funktionieren müssen, u. a. schnelles Ansprechen auf Laständerungen;

Sicherstellung eines angemessenen thermischen und chemischen Ausgleichs in der Auspuffanlage für den wirksamen Betrieb von Abgasnachbehandlungssystemen, u. a. Regeneration von Partikelfiltersystemen unter unterschiedlichsten Gegebenheiten;

Neu-Optimierung von Motoren und Abgasnachbehandlungssystemen zur Gewährleistung eines akzeptablen transienten Ladedruckaufbaus und zur Minimierung von Kraftstoff- und Reagensverbrauch.

4.   Probleme

4.1.

In ihren Empfehlungen hält die Europäische Kommission fest: „Für die Überwachung der Emissionsleistung von Motoren im Betrieb werden Pilotprogramme vorgeschlagen, um geeignete Prüfverfahren zu entwickeln.“ Es muss unbedingt geprüft werden, ob der Einbau transportabler Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) in eine Reihe von Maschinen, die Motorenhersteller als repräsentativ für die Verwendung ihrer Produkte auswählen werden, praktikabel ist. Die dauerhafte Anbringung in sämtlichen Maschinen wird in diesem Regelwerk nicht ins Auge gefasst.

4.2.

Der im Kommissionsvorschlag dargelegte Zeitplan für die Einführung der Emissionsgrenzwertstufe V wird nur dann machbar sein, wenn die Rechtsvorschriften rechtzeitig angenommen werden. Sollte es zu größeren Verzögerungen in der Beschlussfassung kommen, dann wird die Zeit für die vollständige Produktentwicklung und die Vornahme sämtlicher Bauartgenehmigungen zu knapp werden.

Brüssel, den 18. Februar 2015.

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Henri MALOSSE


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