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Document 62016TN0142
Case T-142/16: Action brought on 4 April 2016 — Dröge and Others v Commission
Rechtssache T-142/16: Klage, eingereicht am 4. April 2016 — Dröge u.a./Kommission
Rechtssache T-142/16: Klage, eingereicht am 4. April 2016 — Dröge u.a./Kommission
ABl. C 211 vom 13.6.2016, p. 55–56
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
13.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 211/55 |
Klage, eingereicht am 4. April 2016 — Dröge u.a./Kommission
(Rechtssache T-142/16)
(2016/C 211/69)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Katharina Dröge (Berlin, Deutschland), Britta Haßelmann (Berlin) und Anton Hofreiter (Berlin) (Prozessbevollmächtigter: Professor W. Cremer)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die auf Abschluss eines für die Vertragsparteien Europäische Union und Vereinigte Staaten von Amerika verbindlichen Vertrages gerichtete, wohl unveröffentlichte und mündliche Willenserklärung der Beklagten über die Modalitäten des Zugangs zu den Dokumenten über die Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (sog. TTIP-Dokumente) insoweit für nichtig, hilfsweise für unionsrechtswidrig, zu erklären, als es den Abgeordneten der Parlamente der Mitgliedstaaten danach ausnahmslos untersagt ist, sich von (sicherheitsüberprüften) Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unter Einschluss von Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern bei der Einsicht in die Dokumente in dafür eingerichteten TTIP-Leseräumen begleiten zu lassen (vgl. zum Zugangsregime Anhang III des Ratsdokuments Nr. 14029/15); |
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den auf die Abgabe der vorgenannten Willenserklärung gerichteten vorgängigen und wohl unveröffentlichten (mündlich gefassten) Beschluss der Beklagten zur Genehmigung des Vertrages (im Folgenden: „Genehmigungsbeschluss“) insoweit für nichtig zu erklären, als es den Abgeordneten der Parlamente der Mitgliedstaaten danach ausnahmslos untersagt ist, sich von (sicherheitsüberprüften) Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unter Einschluss von Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern bei der Einsicht in die Dokumente in dafür eingerichteten TTIP-Leseräumen begleiten zu lassen; |
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den an den Vertragsschluss oder eine unverbindliche politische Absprache mit den Vereinigten Staaten von Amerika über das TTIP-Zugangsregime anschließenden und dieses Regime als unionsrechtlich verbindlich anordnenden (mündlichen) Beschluss der Beklagten („Anordnungsbeschluss“) insoweit für nichtig zu erklären, als es den Abgeordneten der Parlamente der Mitgliedstaaten danach ausnahmslos untersagt ist, sich von (sicherheitsüberprüften) Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unter Einschluss von Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern bei der Einsicht in die Dokumente in dafür eingerichteten TTIP-Leseräumen begleiten zu lassen; |
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die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 10 Abs. 3 Satz 2 EUV i.V.m. Art. 1 Abs. 2 EUV Die Kläger tragen vor, dass Art. 10 Abs. 3 Satz 2 EUV ein für die Union und ihre Organe verbindliches objektiv-rechtliches Gebot begründete, ihre Entscheidungen so offen wie möglich zu treffen. Dieses durch Art. 1 Abs. 2 EUV angereicherte und auf größtmögliche Transparenz des Unionshandelns ausgerichtete Optimierungsgebot ließe sich zwar überwinden, soweit diesem im Einzelfall ein Rechtfertigungsgrund in Gestalt eines legitimen Ziels des Unionsrechts entgegen gehalten werden könne und die Beschränkung zur Zielerreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei. Bezogen auf die den nationalen Abgeordneten vorenthaltene Möglichkeit einer Begleitung durch sicherheitsüberprüfte Fraktionsmitarbeiter/innen beim Zugang zu den TTIP-Dokumenten würden solche Gründe indes nicht existieren. Darüber hinaus sei auch schon nicht zu rechtfertigen, dass den Unionsbürgern kein Zugang zu den TTIP-Dokumenten, so wie sie in den Leseräumen ausliegen, möglich sei. Zudem läge eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 Satz 2 EUV schon deswegen vor, weil das TTIP-Verhandlungsmandat der Beklagten sich auf Gegenstände erstrecke, die in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 15 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 1 Abs. 2 EUV aus den im ersten Klagegrund genannten Gründen |