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Document 62015CA0081

Rechtssache C-81/15: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Kapnoviomichania Karelia AE/Ypourgos Oikonomikon (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerwesen — Verbrauchsteuern — Richtlinie 92/12/EWG — Tabakwaren, die unter Steueraussetzung befördert werden — Haftung des zugelassenen Lagerinhabers — Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, den zugelassenen Lagerinhaber gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Beträge haftbar zu machen, die den gegen Schmuggler verhängten finanziellen Sanktionen entsprechen — Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit)

ABl. C 287 vom 8.8.2016, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/10


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Kapnoviomichania Karelia AE/Ypourgos Oikonomikon

(Rechtssache C-81/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Tabakwaren, die unter Steueraussetzung befördert werden - Haftung des zugelassenen Lagerinhabers - Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, den zugelassenen Lagerinhaber gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Beträge haftbar zu machen, die den gegen Schmuggler verhängten finanziellen Sanktionen entsprechen - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit))

(2016/C 287/12)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Kapnoviomichania Karelia AE

Rechtsmittelgegner: Ypourgos Oikonomikon

Tenor

Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung ist im Licht der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung — wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der u. a. die Eigentümer von Waren für die Zahlung der Beträge, die den wegen einer bei der Beförderung der Waren unter Steueraussetzung begangenen Zuwiderhandlung verhängten finanziellen Sanktionen entsprechen, haftbar gemacht werden können, wenn sie in einer Vertragsbeziehung zu den Zuwiderhandelnden stehen, die diese zu ihren Bevollmächtigten macht — entgegensteht, wonach der zugelassene Lagerinhaber für gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieser Beträge haftbar erklärt wird, auch wenn er nach nationalem Recht weder Eigentümer dieser Waren war, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, noch in einer Vertragsbeziehung zu den Zuwiderhandelnden stand, die diese zu seinen Bevollmächtigten machte, ohne dass er sich dieser Haftung entziehen könnte, indem er den Beweis erbringt, dass er mit den Machenschaften der Zuwiderhandelnden nichts zu tun hat.


(1)  ABl. C 138 vom 27.04.2015.


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