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Document 62014TA0632

Rechtssache T-632/14: Urteil des Gerichts vom 22. September 2016 — Intercon/Kommission (Schiedsklausel — Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007 bis 2013] — Entscheidung der Kommission, die an die Klägerin gezahlten Beträge zurückzufordern — Vertragliche Natur des Rechtsstreits — Art. 44 § 1 Buchst. c und § 5a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 — Zulässigkeit — Gegenstand des Audits — Dokumente und Stellungnahmen, die nach Ablauf der gesetzten Fristen eingereicht wurden)

ABl. C 410 vom 7.11.2016, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 410/12


Urteil des Gerichts vom 22. September 2016 — Intercon/Kommission

(Rechtssache T-632/14) (1)

((Schiedsklausel - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007 bis 2013] - Entscheidung der Kommission, die an die Klägerin gezahlten Beträge zurückzufordern - Vertragliche Natur des Rechtsstreits - Art. 44 § 1 Buchst. c und § 5a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 - Zulässigkeit - Gegenstand des Audits - Dokumente und Stellungnahmen, die nach Ablauf der gesetzten Fristen eingereicht wurden))

(2016/C 410/15)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Intercon sp. z o.o. (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Eger)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herbout-Borczak und S. Lejeune)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission gegen die Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung Nr. 224297 über die Finanzierung des Projekts ARTreat verstoßen hat, und Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 28. Juli 2014, mit dem der Klägerin mitgeteilt wurde, dass auf der Grundlage eines bei ihr durchgeführten Audits ein Betrag von 258 479,21 Euro zurückgefordert werde, der ihr zu Unrecht als finanzieller Beitrag der Europäischen Union gezahlt worden sei, hilfsweise Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung, dass die gezahlten Beträge Kosten entsprechen, die für eine Förderung in Frage kommen, und daher nicht zurückzuzahlen sind

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Intercon sp. z o.o. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 380 vom 27.10.2014.


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