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Document 62015CB0586
Case C-586/15 P: Order of the Court (Seventh Chamber) of 7 September 2016 — Lotte Co. Ltd v European Union Intellectual Property Office (Appeal — Article 181 of the Rules of Procedure of the Court of Justice — EU trade mark — Figurative mark including a word element in Japanese and a picture of a koala in a tree holding a small koala — Opposition by the proprietor of the earlier national three-dimensional mark KOALA-BÄREN and earlier figurative mark KOALA — Proof of genuine use of the mark — Use of the mark in a form differing by elements not altering the distinctive character of the mark — Article 15(1)(a) and Article 42(2) and (3) of Regulation (EC) No 207/2009 — Appeal in part manifestly inadmissible and in part manifestly unfounded)
Rechtssache C-586/15 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 7. September 2016 — Lotte Co. Ltd/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Rechtsmittel — Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Unionsmarke — Bildmarke mit einem Wortbestandteil in japanischer Sprache und dem Bild eines Koalas, der einen kleinen Koala trägt, in einem Baum — Widerspruch des Inhabers der älteren nationalen dreidimensionalen Marke KOALA-BÄREN und der älteren nationalen Bildmarke KOALA — Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke — Benutzung der Marke in einer Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird — Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
Rechtssache C-586/15 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 7. September 2016 — Lotte Co. Ltd/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Rechtsmittel — Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Unionsmarke — Bildmarke mit einem Wortbestandteil in japanischer Sprache und dem Bild eines Koalas, der einen kleinen Koala trägt, in einem Baum — Widerspruch des Inhabers der älteren nationalen dreidimensionalen Marke KOALA-BÄREN und der älteren nationalen Bildmarke KOALA — Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke — Benutzung der Marke in einer Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird — Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
ABl. C 454 vom 5.12.2016, p. 12–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 454/12 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 7. September 2016 — Lotte Co. Ltd/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(Rechtssache C-586/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsmarke - Bildmarke mit einem Wortbestandteil in japanischer Sprache und dem Bild eines Koalas, der einen kleinen Koala trägt, in einem Baum - Widerspruch des Inhabers der älteren nationalen dreidimensionalen Marke KOALA-BÄREN und der älteren nationalen Bildmarke KOALA - Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke - Benutzung der Marke in einer Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird - Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel))
(2016/C 454/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Lotte Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Knitter)
Andere Parteien des Verfahrens: Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Jaeger-Lenz), Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Lotte Co. Ltd trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten von Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH. |
3. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten. |