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Document 62016TN0874

Rechtssache T-874/16: Klage, eingereicht am 9. Dezember 2016 — RA/Rechnungshof

ABl. C 46 vom 13.2.2017, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/22


Klage, eingereicht am 9. Dezember 2016 — RA/Rechnungshof

(Rechtssache T-874/16)

(2017/C 046/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: RA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagter: Rechnungshof der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Aufhebung der Entscheidung vom 4. März 2016, ihn nicht nach Besoldungsgruppe AD 11 zu befördern,

die Verurteilung des Rechnungshofs in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Der Kläger erhebt die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen das beim Rechnungshof der Europäischen Union geltende Beförderungssystem, das mit der Entscheidung 53-2014 über die Beförderungen eingeführt wurde, da dieses System der Anstellungsbehörde nicht erlaube, die hinsichtlich der Art und Weise der Beurteilung der Beamten durch die verschiedenen Beurteiler des Organs gemäß deren eigenen subjektiven Kriterien bestehenden Unterschiede methodisch zu erfassen.

2.

Die Entscheidung vom 4. März 2016, den Kläger nicht in die Besoldungsgruppe AD 11 zu befördern, verstoße gegen Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, da die Anstellungsbehörde keine Abwägung seiner Verdienste nach gleichen und objektiven Kriterien und auf der Grundlage vergleichbarer Informationsquellen und Auskünfte vorgenommen habe.

3.

Die Begründung, die in dem die Beschwerde zurückweisenden Bescheid gegeben werde, zeige, dass die angefochtene Entscheidung mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler aufweise.


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