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Document 62016TN0874
Case T-874/16: Action brought on 9 December 2016 — RA v Court of Auditors
Rechtssache T-874/16: Klage, eingereicht am 9. Dezember 2016 — RA/Rechnungshof
Rechtssache T-874/16: Klage, eingereicht am 9. Dezember 2016 — RA/Rechnungshof
ABl. C 46 vom 13.2.2017, p. 22–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
13.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 46/22 |
Klage, eingereicht am 9. Dezember 2016 — RA/Rechnungshof
(Rechtssache T-874/16)
(2017/C 046/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: RA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagter: Rechnungshof der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Aufhebung der Entscheidung vom 4. März 2016, ihn nicht nach Besoldungsgruppe AD 11 zu befördern, |
— |
die Verurteilung des Rechnungshofs in die Kosten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1. |
Der Kläger erhebt die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen das beim Rechnungshof der Europäischen Union geltende Beförderungssystem, das mit der Entscheidung 53-2014 über die Beförderungen eingeführt wurde, da dieses System der Anstellungsbehörde nicht erlaube, die hinsichtlich der Art und Weise der Beurteilung der Beamten durch die verschiedenen Beurteiler des Organs gemäß deren eigenen subjektiven Kriterien bestehenden Unterschiede methodisch zu erfassen. |
2. |
Die Entscheidung vom 4. März 2016, den Kläger nicht in die Besoldungsgruppe AD 11 zu befördern, verstoße gegen Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, da die Anstellungsbehörde keine Abwägung seiner Verdienste nach gleichen und objektiven Kriterien und auf der Grundlage vergleichbarer Informationsquellen und Auskünfte vorgenommen habe. |
3. |
Die Begründung, die in dem die Beschwerde zurückweisenden Bescheid gegeben werde, zeige, dass die angefochtene Entscheidung mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler aufweise. |