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Document 62016TN0892
Case T-892/16: Action brought on 19 December 2016 — Apple Sales International and Apple Operations Europe v Commission
Rechtssache T-892/16: Klage, eingereicht am 19. Dezember 2016 — Apple Sales International und Apple Operations Europe/Kommission
Rechtssache T-892/16: Klage, eingereicht am 19. Dezember 2016 — Apple Sales International und Apple Operations Europe/Kommission
ABl. C 53 vom 20.2.2017, p. 37–39
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
20.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 53/37 |
Klage, eingereicht am 19. Dezember 2016 — Apple Sales International und Apple Operations Europe/Kommission
(Rechtssache T-892/16)
(2017/C 053/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Apple Sales International (Cork, Irland) und Apple Operations Europe (Cork, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Bonin und E. van der Stok, D. Beard, QC, sowie A. Bates, L. Osepciu und J. Bourke, Barristers)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Beschluss der Europäischen Kommission vom 30. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, den Beschluss teilweise für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vierzehn Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe das irische Recht nicht richtig ausgelegt.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Der Fremdvergleichsgrundsatz sei bei der Beurteilung steuerlicher Fragen im Rahmen von Art. 107 AEUV für die Frage, ob eine staatliche Beihilfe vorliege, nicht maßgeblich.
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3. |
Dritter Klagegrund: Der Kommission seien in Bezug auf die Tätigkeiten der Klägerinnen außerhalb Irlands schwerwiegende Fehler unterlaufen
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4. |
Vierter Klagegrund: Der Kommission seien in Bezug auf die Tätigkeiten der Klägerinnen in Irland schwerwiegende Fehler unterlaufen.
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5. |
Fünfter Klagegrund: Die Annahmen der Kommission verstießen gegen die Beweislast, die OECD-Leitsätze und anerkannte Sachverständigengutachten, und das Ergebnis, zu dem die Kommission gelangt sei, sei in sich widersprüchlich.
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6. |
Sechster Klagegrund: Die Klägerinnen würden genauso behandelt wie andere gebietsfremde Steuerpflichtige in Irland, ihnen werde kein selektiver Vorteil gewährt.
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7. |
Siebter Klagegrund: Die Hauptbegründung sei wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift für nichtig zu erklären.
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8. |
Im Rahmen ihrer Hilfserwägungen seien der Kommission bei der Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode auf die irischen Zweigniederlassungen Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts und Beurteilungsfehler unterlaufen.
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9. |
Neunter Klagegrund: Die Alternativerwägungen der Kommission litten an einem Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und einem offensichtlichen Beurteilungsfehler.
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10. |
Zehnter Klagegrund: Anhand der Hilfs- und der Alternativerwägungen lasse sich der zu erstattende Betrag nicht ermitteln.
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11. |
Elfter Klagegrund: Die Kommission habe mit der Anordnung der Rückforderung der angeblichen Beihilfe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot verstoßen. |
12. |
Zwölfter Klagegrund: Die Kommission habe keine sorgfältige und unparteiische Untersuchung durchgeführt. |
13. |
Dreizehnter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. |
14. |
Vierzehnter Klagegrund: Die Kommission habe mit dem Beschluss ihre Befugnisse gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV überschritten.
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