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Document 62016TN0892

Rechtssache T-892/16: Klage, eingereicht am 19. Dezember 2016 — Apple Sales International und Apple Operations Europe/Kommission

ABl. C 53 vom 20.2.2017, p. 37–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/37


Klage, eingereicht am 19. Dezember 2016 — Apple Sales International und Apple Operations Europe/Kommission

(Rechtssache T-892/16)

(2017/C 053/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Apple Sales International (Cork, Irland) und Apple Operations Europe (Cork, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Bonin und E. van der Stok, D. Beard, QC, sowie A. Bates, L. Osepciu und J. Bourke, Barristers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 30. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Beschluss teilweise für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vierzehn Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe das irische Recht nicht richtig ausgelegt.

Die Klägerinnen, seien in Irland als gebietsfremde irische Gesellschaften gemäß Section 25 des Taxes Consolidation Act 1997 nur mit dem „zu versteuernden Einkommen“ körperschaftsteuerpflichtig, das Tätigkeiten ihrer irischen Zweigniederlassungen zugeordnet werden könne. In den Bescheiden sei zu Recht der „zu versteuernde Gewinn“ der Zweigniederlassungen zugrunde gelegt worden. Mit den Bescheiden werde daher kein Vorteil gewährt. Außerdem habe die Kommission zu Unrecht angenommen, dass bei der Zuordnung des Gewinns gemäß Section 25 des Taxes Consolidation Act 1997 der Fremdvergleichsgrundsatz zur Anwendung komme.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Fremdvergleichsgrundsatz sei bei der Beurteilung steuerlicher Fragen im Rahmen von Art. 107 AEUV für die Frage, ob eine staatliche Beihilfe vorliege, nicht maßgeblich.

Die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass Irland nach Art. 107 Abs. 1 AEUV verpflichtet gewesen sei, den zu versteuernde Gewinn im Sinne von Section 25 des Taxes Consolidation Act 1997 bei den Klägerinnen in Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz der Kommission zu ermitteln.

3.

Dritter Klagegrund: Der Kommission seien in Bezug auf die Tätigkeiten der Klägerinnen außerhalb Irlands schwerwiegende Fehler unterlaufen

Die Kommission seien dadurch schwerwiegende Fehler unterlaufen, dass sie nicht anerkannt habe, dass die gewinnbringenden Tätigkeiten der Klägerinnen, insbesondere die Entwicklung und Vermarktung geistigen Eigentums, in den Vereinigten Staaten kontrolliert und verwaltet würden. Die Gewinne, die mit diesen Tätigkeiten erzielt würden, seien den Vereinigten Staaten zuzuordnen, nicht Irland. Die Kommission habe zu Unrecht lediglich die Protokolle der Sitzungen der Boards of directors der Klägerinnen herangezogen und alle anderen Beweise für Tätigkeiten außer Betracht gelassen.

4.

Vierter Klagegrund: Der Kommission seien in Bezug auf die Tätigkeiten der Klägerinnen in Irland schwerwiegende Fehler unterlaufen.

Die Kommission habe nicht anerkannt, dass die irischen Zweigniederlassungen lediglich Routineaufgaben erledigten und mit den gewinnbringenden Tätigkeiten der Entwicklung und Vermarktung des geistigen Eigentums von Apple nichts zu tun hätten.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Annahmen der Kommission verstießen gegen die Beweislast, die OECD-Leitsätze und anerkannte Sachverständigengutachten, und das Ergebnis, zu dem die Kommission gelangt sei, sei in sich widersprüchlich.

Die Kommission habe angenommen, dass die entscheidenden gewinnbringenden Tätigkeiten der Klägerinnen allesamt den irischen Zweigniederlassungen zuzuordnen seien, ohne die Beweise angemessen zu würdigen, darunter zahlreiche Sachverständigengutachten, die bewiesen, dass die Gewinne nicht den Tätigkeiten in Irland zuzuordnen seien.

6.

Sechster Klagegrund: Die Klägerinnen würden genauso behandelt wie andere gebietsfremde Steuerpflichtige in Irland, ihnen werde kein selektiver Vorteil gewährt.

Die Kommission habe die Selektivität nicht nachgewiesen: Sie habe die Klägerinnen zu Unrecht so behandelt, als wären sie gebietsansässige irische Gesellschaften und mit sämtlichen Gewinnen, die sie weltweit erzielten, steuerpflichtig.

7.

Siebter Klagegrund: Die Hauptbegründung sei wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift für nichtig zu erklären.

Im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens sei die Hauptbegründung nicht im Einzelnen ausgeführt worden. Sonst wäre Apple in der Lage gewesen, Beweise vorzulegen, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen können und müssen.

8.

Im Rahmen ihrer Hilfserwägungen seien der Kommission bei der Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode auf die irischen Zweigniederlassungen Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts und Beurteilungsfehler unterlaufen.

In den Hilfserwägungen der Kommission würden Sachverständigengutachten zu Unrecht zurückgewiesen und nicht dargelegt, wie die Gewinne richtig zuzuordnen seien.

9.

Neunter Klagegrund: Die Alternativerwägungen der Kommission litten an einem Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und einem offensichtlichen Beurteilungsfehler.

Die Kommission habe die Bescheide zu Unrecht mit anderen Bescheiden verglichen, die von den irischen Revenue Commissioners gegenüber Dritten erlassen worden seien, da der Sachverhalt dort anders liege.

10.

Zehnter Klagegrund: Anhand der Hilfs- und der Alternativerwägungen lasse sich der zu erstattende Betrag nicht ermitteln.

Im Beschluss werde überhaupt nicht dargelegt, welcher Betrag nach den Hilfs- bzw. Alternativerwägungen zurückzufordern wäre, was einen Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen und den Grundsatz der Rechtssicherheit darstelle.

11.

Elfter Klagegrund: Die Kommission habe mit der Anordnung der Rückforderung der angeblichen Beihilfe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot verstoßen.

12.

Zwölfter Klagegrund: Die Kommission habe keine sorgfältige und unparteiische Untersuchung durchgeführt.

13.

Dreizehnter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

14.

Vierzehnter Klagegrund: Die Kommission habe mit dem Beschluss ihre Befugnisse gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV überschritten.

Die Kommission habe dadurch, dass sie bei einer unvorhersehbaren Auslegung der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen die Rückforderung angeordnet habe, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht nicht alle relevanten Beweise untersucht, den Beschluss nicht hinreichend begründet und ihre Befugnis gemäß Art. 107 AEUV überschritten, indem sie versucht habe, dass Körperschaftsteuersystem Irlands umzuschreiben.


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