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Document 62016TN0901

Rechtssache T-901/16: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2016 — Elche Club de Fútbol/Kommission

ABl. C 53 vom 20.2.2017, p. 40–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/40


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2016 — Elche Club de Fútbol/Kommission

(Rechtssache T-901/16)

(2017/C 053/48)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Elche Club de Fútbol, SAD (Elche, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Segura Catalán und M. Clayton)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die in der Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe für zulässig und begründet zu erklären;

die Nichtigkeit des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten des Elche Club de Fútbol S.A.D. (und anderer Fußballvereine) SA.36387 (2013/C) (ex 2013/CP) festzustellen, insbesondere in Bezug auf den Elche CF;

Art. 1 des Beschlusses in Hinblick auf die Maßnahme 3 für nichtig zu erklären;

Art. 2 des Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären, als er die Rückforderung der staatlichen Beihilfen im Zusammenhang mit der Maßnahme 3 durch den Elche CF anordnet;

den Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Beurteilungs- und Begründungsfehler bei der Bestimmung der Beihilfemaßnahme und des Begünstigten durch die Annahme, dass die vom Instituto Valenciano de Finanzas (IVF) an die Fundación Elche CF gewährten Bürgschaften den Elche CF im Sinne des Art. 107 AEUV begünstigt hätten.

2.

Verstoß gegen Art. 107 AEUV und Begründungsmangel hinsichtlich der Qualifizierung der vom IVF an die Fundación Elche CF gewährten Bürgschaften als staatliche Beihilfe. Die Kommission habe die Zurechenbarkeit zum Staat und die Gewährung eines selektiven Vorteils nicht belegt und weder die Wettbewerbsverfälschung geprüft noch die Auswirkung auf den Handel innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausreichend begründet.

3.

Verstoß gegen Art. 107 AEUV hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Beihilfe und des Rückforderungsbetrags.

4.

Hilfsweise: Verstoß gegen Art. 107 AEUV hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt und der Anwendung der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung.


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