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Document 62017CN0048
Case C-48/17: Request for a preliminary ruling from the Rechtbank Den Haag, sitting in Haarlem (Netherlands) lodged on 3 February 2017 — X v Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Rechtssache C-48/17: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Haarlem (Niederlande), eingereicht am 3. Februar 2017 — X/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Rechtssache C-48/17: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Haarlem (Niederlande), eingereicht am 3. Februar 2017 — X/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
ABl. C 112 vom 10.4.2017, p. 24–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/24 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Haarlem (Niederlande), eingereicht am 3. Februar 2017 — X/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Rechtssache C-48/17)
(2017/C 112/34)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Haarlem
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X
Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Vorlagefragen
1. |
Hat der ersuchte Mitgliedstaat unter Berücksichtigung von Sinn, Inhalt und Zweck der Dublin-Verordnung (1) und der Verfahrensrichtlinie (2) innerhalb von zwei Wochen auf das Verlangen einer neuerlichen Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (3) zu antworten? |
2. |
Bei Verneinung der ersten Frage: Gilt dann unter Berücksichtigung des letzten Satzes von Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (4) (jetzt Art. 25 Abs. 1 der Dublin-Verordnung) vorgesehene Frist von höchstens einem Monat? |
3. |
Bei Verneinung der ersten und der zweiten Frage: Verfügt der ersuchte Mitgliedstaat aufgrund des Wortes „bemüht sich“ in [der niederländischen Sprachfassung von] Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung über eine angemessene Frist, um auf das Verlangen einer neuerlichen Prüfung zu antworten? |
4. |
Wenn der ersuchte Mitgliedstaat tatsächlich binnen einer angemessenen Frist nach Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung auf das Verlangen einer neuerlichen Prüfung antworten muss, handelt es sich dann wie im vorliegenden Fall nach Ablauf von siebeneinhalb Wochen noch um eine angemessene Frist? Bei Verneinung dieser Frage: Was hat dann als angemessene Frist zu gelten? |
5. |
Welche Folge ist daran zu knüpfen, wenn der ersuchte Mitgliedstaat nicht innerhalb von zwei Wochen oder einer angemessenen Frist auf das Verlangen einer neuerlichen Prüfung antwortet? Ist der ersuchende Mitgliedstaat dann zuständig, den Asylantrag des Ausländers inhaltlich zu prüfen, oder ist dies der ersuchte Mitgliedstaat? |
6. |
Wenn davon auszugehen ist, dass der ersuchte Mitgliedstaat für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständig ist, weil er nicht rechtzeitig auf das das Verlangen einer neuerlichen Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung geantwortet hat, innerhalb welcher Frist hat dann der ersuchende Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall der Beklagte, dies dem Ausländer mitzuteilen? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).
(2) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 222, S. 3).
(4) Verordnung des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 50, S. 1).