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Document 62016TB0556

Rechtssache T-556/16: Beschluss des Gerichts vom 3. März 2017 — GX/Kommission (Öffentlicher Dienst — Einstellung — Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens — Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/248/13 — Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste aufzunehmen — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

ABl. C 144 vom 8.5.2017, p. 46–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/46


Beschluss des Gerichts vom 3. März 2017 — GX/Kommission

(Rechtssache T-556/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens - Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/248/13 - Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste aufzunehmen - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

(2017/C 144/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: GX (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G.-M. Enache)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und F. Simonetti)

Gegenstand

Antrag nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/248/13 vom 20. August 2014, den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen, sowie auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

GX trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2015 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-89/15 im Register der Kanzlei eingetragen und ist am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen worden).


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