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Document 62017CN0184

Rechtssache C-184/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. April 2017 von International Management Group (IMG) gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 2. Februar 2017 in der Rechtssache T-381/15, IMG/Kommission

ABl. C 168 vom 29.5.2017, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/29


Rechtsmittel, eingelegt am 11. April 2017 von International Management Group (IMG) gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 2. Februar 2017 in der Rechtssache T-381/15, IMG/Kommission

(Rechtssache C-184/17 P)

(2017/C 168/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: International Management Group (Prozessbevollmächtigte: L. Levi, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2017 in der Rechtssache T-381/15 aufzuheben;

demzufolge ihren im ersten Rechtszug gestellten, überarbeiteten Anträgen stattzugeben und deshalb

den Beschluss der Kommission vom 8. Mai 2015, mit dem IMG die Eigenschaft einer internationalen Organisation im Sinne der Haushaltsordnung abgesprochen wird, für nichtig zu erklären;

die Beklagte zum Ersatz des auf 28 Millionen Euro bzw. 1 Euro geschätzten materiellen und immateriellen Schadens zu verurteilen;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

der Beklagten die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin fünf Rechtsmittelgründe geltend:

erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Verfahrensordnung des Gerichts und gegen die Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts sowie Verletzung der Verteidigungsrechte, Verstoß der Beklagten gegen ihre Begründungspflicht, Verstoß des Gerichts des ersten Rechtszugs gegen seine Begründungspflicht und Verfälschung des Akteninhalts;

zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Haushaltsordnung von 2012 und gegen die delegierte Verordnung zur Haushaltsordnung, offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verstoß des Gerichts des ersten Rechtszugs gegen seine Begründungspflicht und Verfälschung des Akteninhalts;

dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, Verstoß des Gerichts des ersten Rechtszugs gegen seine Begründungspflicht und Verfälschung des Akteninhalts;

vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Verstoß des Gerichts des ersten Rechtszugs gegen seine Begründungspflicht und Verfälschung des Akteninhalts;

fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, Verstoß des Gerichts des ersten Rechtszugs gegen seine Begründungspflicht und Verstoß gegen Art. 61 der Haushaltsordnung von 2012.

Darüber hinaus ficht die Rechtsmittelführerin die Entscheidung des Gerichts an, ihren Antrag auf Schadensersatz wegen des Nichtvorliegens eines Verstoßes zurückzuweisen.

Schließlich wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung des Gerichts, ein Gutachten des Juristischen Dienstes der Kommission für unzulässig zu erklären und nicht zu den Akten zu nehmen.


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