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Document 62016CA0251

Rechtssache C-251/16: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Edward Cussens, John Jennings, Vincent Kingston/T. G. Brosnan (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Sechste Richtlinie 77/388/EWG — Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. g — Befreiung anderer als der in Art. 4 Abs. 3 Buchst. a genannten Lieferungen von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden — Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken — Anwendbarkeit bei Fehlen nationaler Bestimmungen zur Umsetzung dieses Grundsatzes — Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes)

ABl. C 22 vom 22.1.2018, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Edward Cussens, John Jennings, Vincent Kingston/T. G. Brosnan

(Rechtssache C-251/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. g - Befreiung anderer als der in Art. 4 Abs. 3 Buchst. a genannten Lieferungen von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden - Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken - Anwendbarkeit bei Fehlen nationaler Bestimmungen zur Umsetzung dieses Grundsatzes - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes))

(2018/C 022/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Edward Cussens, John Jennings, Vincent Kingston

Beklagter: T. G. Brosnan

Tenor

1.

Der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken ist dahin auszulegen, dass er unabhängig von einer nationalen Maßnahme zu seiner Durchsetzung in der innerstaatlichen Rechtsordnung unmittelbar angewandt werden kann, um Immobilienverkäufen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vor dem Erlass des Urteils vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121), durchgeführt wurden, die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen, ohne dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dem entgegenstehen.

2.

Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätze in Anwendung des Grundsatzes des Verbots missbräuchlicher Praktiken umzuqualifizieren sein sollten, diejenigen Umsätze, die keine solche Praxis darstellen, auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften der nationalen Regelung, die eine entsprechende Steuerpflichtigkeit vorsieht, mit der Mehrwertsteuer besteuert werden können.

3.

Der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken ist dahin auszulegen, dass, um auf der Grundlage von Rn. 75 des Urteils vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121), zu bestimmen, ob mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird oder nicht, das Ziel der Mietverträge, die den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Immobilienverkäufen vorausgingen, isoliert zu betrachten ist.

4.

Der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken ist dahin auszulegen, dass Lieferungen von Immobilien wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zur Erlangung eines Steuervorteils führen können, der dem Ziel der einschlägigen Vorschriften der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zuwiderläuft, wenn diese Immobilien vor ihrem Verkauf an Dritte noch nicht von ihrem Eigentümer oder ihrem Mieter tatsächlich genutzt worden sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits der Fall ist.

5.

Der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist, die die eventuelle Mehrwertsteuerbefreiung eines Umsatzes der Lieferung von Immobilien betrifft.


(1)  ABl. C 243 vom 4.7.2016.


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