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Document 62016TA0634

Rechtssache T-634/16: Urteil des Gerichts vom 29. November 2017 — Montel/Parlament (Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments — Zulage für parlamentarische Assistenz — Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge — Befugnis des Generalsekretärs — Electa una via — Verteidigungsrechte — Beweislast — Begründungspflicht — Vertrauensschutz — Politische Rechte — Gleichbehandlung — Ermessensmissbrauch — Unabhängigkeit der Abgeordneten — Tatsachenfehler — Verhältnismäßigkeit)

ABl. C 22 vom 22.1.2018, p. 37–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/37


Urteil des Gerichts vom 29. November 2017 — Montel/Parlament

(Rechtssache T-634/16) (1)

((Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Zulage für parlamentarische Assistenz - Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Befugnis des Generalsekretärs - Electa una via - Verteidigungsrechte - Beweislast - Begründungspflicht - Vertrauensschutz - Politische Rechte - Gleichbehandlung - Ermessensmissbrauch - Unabhängigkeit der Abgeordneten - Tatsachenfehler - Verhältnismäßigkeit))

(2018/C 022/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Sophie Montel (Saint-Vit, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Sauveur)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: G. Corstens und S. Seyr)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer, R. Meyer und A. Jensen)

Gegenstand

Zum einen Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs des Parlaments vom 24. Juni 2016, mit dem von der Klägerin ein rechtsgrundlos gezahlter Betrag von 77 276,42 Euro für parlamentarische Assistenz zurückgefordert wurde, der Mitteilung und der Maßnahmen zur Vollziehung dieses Beschlusses, die in den Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion Finanzen des Parlaments vom 5. und 6. Juli 2016 enthalten waren, sowie der entsprechenden Belastungsanzeige vom 4. Juli 2016, zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin u. a. durch diesen Beschluss entstanden sein soll

Tenor

1.

Der Beschluss des Generalsekretärs des Parlaments vom 24. Juni 2016, mit dem von Frau Sophie Montel ein rechtsgrundlos gezahlter Betrag von 77 276,42 Euro für parlamentarische Assistenz zurückgefordert wurde, und die entsprechende Belastungsanzeige vom 4. Juli 2016 werden für nichtig erklärt, soweit sie Beträge betreffen, die im Zeitraum zwischen Februar und April 2015 gezahlt wurden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Frau Montel, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 383 vom 17.10.2016.


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