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Document 62016CA0276

Rechtssache C-276/16: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 20. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Prequ’ Italia Srl / Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (Vorlage zur Vorabentscheidung — Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte — Anspruch auf rechtliches Gehör — Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 — Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 244 — Nacherhebung einer Zollschuld — Keine vorherige Anhörung des Adressaten vor Erlass eines Steuerberichtigungsbescheids — Anspruch des Adressaten auf Aussetzung der Vollziehung des Berichtigungsbescheids — Keine automatische Aussetzung bei Einlegung eines verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfs — Verweis auf die Voraussetzungen des Art. 244 des Zollkodex)

ABl. C 72 vom 26.2.2018, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/12


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 20. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Prequ’ Italia Srl / Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

(Rechtssache C-276/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Anspruch auf rechtliches Gehör - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 244 - Nacherhebung einer Zollschuld - Keine vorherige Anhörung des Adressaten vor Erlass eines Steuerberichtigungsbescheids - Anspruch des Adressaten auf Aussetzung der Vollziehung des Berichtigungsbescheids - Keine automatische Aussetzung bei Einlegung eines verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfs - Verweis auf die Voraussetzungen des Art. 244 des Zollkodex))

(2018/C 072/15)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Prequ’ Italia Srl

Beklagte: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

Tenor

Das Recht jeder Person, vor dem Erlass einer für ihre Interessen möglicherweise nachteiligen Entscheidung gehört zu werden, ist dahin auszulegen, dass die Verteidigungsrechte des Adressaten eines Steuerberichtigungsbescheids, den die Zollbehörden ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erlassen haben, nicht verletzt sind, wenn die nationale Regelung, die es dem Betroffenen gestattet, den Bescheid mit einem verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf anzufechten, unter Verweis auf Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung lediglich die Möglichkeit vorsieht, die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids bis zu seiner etwaigen Änderung zu beantragen, ohne dass die Einlegung eines verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfs zur automatischen Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids führt, sofern die Anwendung von Art. 244 Abs. 2 der Verordnung durch die Zollbehörden die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung nicht beschränkt, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.


(1)  ABl. C 305 vom 22.8.2016.


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