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Document 62018CN0021
Case C-21/18: Request for a preliminary ruling from the Svea hovrätt (Sweden) lodged on 11 January 2018 — Textilis Ltd, Ozgur Keskin v Svenskt Tenn Aktiebolag
Rechtssache C-21/18: Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt (Schweden), eingereicht am 11. Januar 2018 — Textilis Ltd, Ozgur Keskin/Svenskt Tenn Aktiebolag
Rechtssache C-21/18: Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt (Schweden), eingereicht am 11. Januar 2018 — Textilis Ltd, Ozgur Keskin/Svenskt Tenn Aktiebolag
ABl. C 94 vom 12.3.2018, p. 13–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt (Schweden), eingereicht am 11. Januar 2018 — Textilis Ltd, Ozgur Keskin/Svenskt Tenn Aktiebolag
(Rechtssache C-21/18)
(2018/C 094/16)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Svea hovrätt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagte, Widerkläger und Rechtsmittelführer: Textilis Ltd, Ozgur Keskin
Klägerin, Widerbeklagte und Rechtsmittelgegnerin: Svenskt Tenn Aktiebolag
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke usw. (1) dahin auszulegen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii in der neuen Fassung bei der Beurteilung der Nichtigkeit, die ein Gericht (nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Markenverordnung) nach Inkrafttreten der Änderung, nämlich nach dem 23. März 2016, vornimmt, anzuwenden ist, auch wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung handelt, die vor diesem Datum erhoben wurde und die daher auch eine Marke betrifft, die vor diesem Datum eingetragen wurde? |
2. |
Ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Markenverordnung in der geltenden Fassung dahin auszulegen, dass sein Anwendungsbereich ein Zeichen umfasst, das aus der zweidimensionalen Darstellung einer zweidimensionalen Ware besteht, beispielsweise aus einem Stoff, der mit dem in Rede stehenden Zeichen verziert ist? |
3. |
Falls Frage 2 zu bejahen ist: Nach welchen Kriterien ist die Wendung „Zeichen, die ausschließlich bestehen aus … der Form (oder einem anderen charakteristischen Merkmal), die (bzw. das) der Ware einen wesentlichen Wert verleiht“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Markenverordnung in einem Fall auszulegen, in dem die Eintragung eine breite Skala von Warenklassen und Waren umfasst und das Zeichen in unterschiedlicher Art und Weise an der Ware angebracht werden kann? Ist die Beurteilung eher nach objektiven/allgemeinen Kriterien, wie z. B. ausgehend davon, wie die Marke erscheint und wie sie an verschiedene Waren angebracht werden kann, d. h. unabhängig davon vorzunehmen, in welcher Weise der Markeninhaber das Zeichen tatsächlich an den verschiedenen Waren angebracht haben kann oder in welcher Weise er das Zeichen anzubringen beabsichtigt? |