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Document 62018CN0181
Case C-181/18 P: Appeal brought on 5 March 2018 by the Republic of Poland against the order of the General Court (First Chamber) made on 14 December 2017 in Case T-849/16, PGNiG Supply & Trading v European Commission
Rechtssache C-181/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. März 2018 von der Republik Polen gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2017 in der Rechtssache T-849/16, PGNiG Supply & Trading/Europäische Kommission
Rechtssache C-181/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. März 2018 von der Republik Polen gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2017 in der Rechtssache T-849/16, PGNiG Supply & Trading/Europäische Kommission
ABl. C 152 vom 30.4.2018, p. 21–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/21 |
Rechtsmittel, eingelegt am 5. März 2018 von der Republik Polen gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2017 in der Rechtssache T-849/16, PGNiG Supply & Trading/Europäische Kommission
(Rechtssache C-181/18 P)
(2018/C 152/26)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Andere Parteien des Verfahrens: PGNiG Supply & Trading GmbH, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2017, PGNiG Supply & Trading/Europäische Kommission, T-849/16, in vollem Umfang aufzuheben; |
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die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; |
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festzustellen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage der PGNiG Supply & Trading auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 6950 final der Kommission vom 28. Oktober 2016 zur Überprüfung der nach der Richtlinie 2003/55/EG gewährten Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung von den Anforderungen für den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung abgewiesen und dies damit begründet, dass die Klägerin nicht klagebefugt sei.
Nach Ansicht der Republik Polen hat das Gericht in den Rn. 6, 10, 11 und 43 seines angefochtenen Beschlusses gleichzeitig Feststellungen zur Sache getroffen, was die Gültigkeit des streitigen Beschlusses der Kommission betreffe. Im Zusammenhang damit macht die Republik Polen folgende Rechtsmittelgründe gegen den angefochtenen Beschluss des Gerichts geltend:
Erstens habe das Gericht gegen Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung, gegen das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU gewährleistete Recht der Republik Polen auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und ein faires Verfahren sowie gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen, weil es in seinen angefochtenen Beschluss tatsächliche und rechtliche Feststellungen zur Sache eingebracht habe, was die Gültigkeit des streitigen Beschlusses der Kommission betreffe, bevor in dem Verfahren in der Rechtssache T-883/16, Republik Polen/Kommission, eine Entscheidung in der Sache habe getroffen werden können.
Zweitens sei die rechtliche Prüfung des streitigen Beschlusses der Kommission mit einem Fehler behaftet, indem zum einen angenommen worden sei, dass dieser Beschluss vorsehe, dass 50 % der Kapazitäten der OPAL-Gasfernleitung zwischen Greifswald und Brandov dem Zugang Dritter im Rahmen einer transparenten und diskriminierungsfreien Auktion unterworfen würden, so dass andere Personen diese Kapazitäten erwerben könnten, und zum anderen, dass der streitige Beschluss der Kommission keine neue Ausnahme einführe, sondern eine bestehende Ausnahme teilweise aufhebe. Nach Ansicht der Republik Polen ist die Beurteilung des rechtlichen Charakters und der Wirkungen des streitigen Beschlusses der Kommission fehlerhaft, weil dieser Beschluss lediglich scheinbar eine als transparent und diskriminierungsfrei ausgegebene Lösung einführe. In Wirklichkeit schaffe der streitige Beschluss der Kommission einen Mechanismus, der den Unternehmen der Gazprom-Gruppe die ausschließliche Nutzung der von diesem Beschluss erfassten Transportkapazitäten der OPAL-Gasfernleitung in einem Umfang von mindestens 90 % ermögliche (50 % dieser Kapazitäten seien vollständig von den Anforderungen für den Zugang Dritter ausgenommen, 40 % dieser Kapazitäten seien hingegen dynamisch zuordenbare Kapazitäten, die nur Gazprom reservieren könne).
Drittens habe das Gericht gegen die Pflicht verstoßen, den angefochtenen Beschluss ordnungsgemäß zu begründen. Es habe nicht erläutert, auf der Grundlage welcher Prämissen es Feststellungen zur Sache hinsichtlich des streitigen Beschlusses der Kommission getroffen habe. Infolgedessen sei es nicht möglich, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht entschieden habe, dass der streitige Beschluss der Kommission die Kapazität der OPAL-Gasfernleitung für Unternehmen öffne, die nicht mit der Gazprom-Gruppe verbunden seien, und sich günstig auf den Wettbewerb auf dem Erdgasmarkt auswirken werde.