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Document 62018TN0084

Rechtssache T-84/18: Klage, eingereicht am 15. Februar 2018 — VG/Kommission

ABl. C 152 vom 30.4.2018, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/37


Klage, eingereicht am 15. Februar 2018 — VG/Kommission

(Rechtssache T-84/18)

(2018/C 152/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: VG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Pandey und V. Villante)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

vorab gegebenenfalls Art. 90 des Beamtenstatuts nach Art. 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für ungültig und im vorliegenden Verfahren unanwendbar zu erklären;

erstens die Entscheidung des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) vom 30. Oktober 2017 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 31. Juli 2017 aufzuheben;

zweitens die Entscheidung des EPSO vom 19. April 2017 über die Zurückweisung ihres Antrags auf Überprüfung der Entscheidung des EPSO bzw. des Prüfungsausschusses, sie nicht zur nächsten Stufe des Auswahlverfahrens zuzulassen, aufzuheben;

drittens die Entscheidung vom 6. Februar 2017 im elektronischen EPSO-Benutzerkonto, sie nicht auf den Entwurf der Liste der für das Auswahlverfahren EPSO/AD/323/16 ausgewählten Bewerber zu setzen, aufzuheben;

viertens die am 26. Mai 2016 veröffentlichte Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/323/16 (1) aufzuheben;

schließlich den Entwurf der Liste der für die Teilnahme an diesem Auswahlverfahren ausgewählten Beschäftigten zur Gänze aufzuheben;

ihr Schadensersatz in Höhe von 50 000 Euro zuzusprechen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler des EPSO bzw. des Prüfungsausschusses bei der Bewertung der Berufserfahrung der Klägerin und Verstoß gegen den die erforderliche Berufserfahrung spezifizierenden Anhang III der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens.

2.

Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

3.

Verstoß gegen die Art. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 1/58 (2), Art. 1d und 28 des Beamtenstatuts, Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Beamtenstatuts und die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung.


(1)  ABl. 2016, C 187 A, S. 1.

(2)  Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385).


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