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Document 62018TN0131

Rechtssache T-131/18: Klage, eingereicht am 28. Februar 2018 — Deichmann/Kommission

ABl. C 152 vom 30.4.2018, p. 48–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/48


Klage, eingereicht am 28. Februar 2018 — Deichmann/Kommission

(Rechtssache T-131/18)

(2018/C 152/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Deichmann SE (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. De Knop, B. Natens, A. Willems und C. Zimmermann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von bestimmten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und Vietnam hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2017 L 319, S. 30) für nichtig zu erklären,

und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 (1) der Kommission verstoße gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung nach Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV und in jedem Fall gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts nach Art. 13 Abs. 2 EUV, indem ohne gültige Rechtsgrundlage vorgegangen worden sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission verstoße gegen Art. 266 EUV, indem nicht die sich aus dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14, C & J Clark International, ergebenden Maßnahmen ergriffen worden seien.

3.

Dritter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 (2) und den Grundsatz der Rechtssicherheit (Rückwirkungsverbot), indem ein Antidumpingzoll auf Einfuhren von Schuhen, die „während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (3) des Rates und während der Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (4) des Rates“ erfolgt seien, eingeführt worden sei.

4.

Vierter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 verstoße gegen Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1036, indem ohne erneute Bewertung des Unionsinteresses ein Antidumpingzoll eingeführt worden sei; jedenfalls sei der Schluss offensichtlich falsch gewesen, dass die Einführung eines Antidumpingzolls im Unionsinteresse liege.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 EUV, indem ein Rechtsakt erlassen worden sei, der über das hinausgehe, was zur Erreichung seines Ziels notwendig sei.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von bestimmten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und Vietnam hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2017, L 319, S. 30).

(2)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).

(3)  Verordnung (EG) 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. 2006, L 275, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. 2009, L 352, S. 1).


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