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Document 62018TN0158
Case T-158/18: Action brought on 6 March 2018 — Scaloni and Figini v Commission
Rechtssache T-158/18: Klage, eingereicht am 6. März 2018 — Scaloni und Figini/Kommission
Rechtssache T-158/18: Klage, eingereicht am 6. März 2018 — Scaloni und Figini/Kommission
ABl. C 152 vom 30.4.2018, p. 56–57
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/56 |
Klage, eingereicht am 6. März 2018 — Scaloni und Figini/Kommission
(Rechtssache T-158/18)
(2018/C 152/66)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Mario Scaloni (Ancona, Italien), Ennio Figini (Chiaravalle, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Putti)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen, die Union und/oder die Europäische Kommission je nach Auslegung der in Rede stehenden Richtlinie und Verordnung zum Ersatz des Schadens in Höhe des gesamten Nennwerts der Aktien, wie in der Begründung dargelegt und aus den beigefügten Unterlagen hervorgeht, und zu den Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger machen geltend, dass dem italienischen Staat nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (1), auf die die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (2) folgte, nicht genehmigt worden sei, zugunsten einiger seiner Banken, darunter die Banca Marche, tätig zu werden.
Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend:
1. |
Ersatz der Schäden, die dadurch entstanden seien, dass die Kommission die Richtlinie Nr. 59/2014/EU und die Verordnung Nr. 806/2014 rechtswidrig ausgelegt habe, da sie die Banca Marche rechtswidrig vom Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen ausgeschlossen habe, und Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und/oder den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.
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2. |
Verstoß des Unionsgesetzgebers gegen das hierarchische Prinzip der Unionsnormen.
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3. |
Verstoß gegen die Grundprinzipien der italienischen Rechtsordnung und Unanwendbarkeit des Unionsrechts.
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