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Document 62018TN0158

Rechtssache T-158/18: Klage, eingereicht am 6. März 2018 — Scaloni und Figini/Kommission

ABl. C 152 vom 30.4.2018, p. 56–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/56


Klage, eingereicht am 6. März 2018 — Scaloni und Figini/Kommission

(Rechtssache T-158/18)

(2018/C 152/66)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Mario Scaloni (Ancona, Italien), Ennio Figini (Chiaravalle, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Putti)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen, die Union und/oder die Europäische Kommission je nach Auslegung der in Rede stehenden Richtlinie und Verordnung zum Ersatz des Schadens in Höhe des gesamten Nennwerts der Aktien, wie in der Begründung dargelegt und aus den beigefügten Unterlagen hervorgeht, und zu den Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger machen geltend, dass dem italienischen Staat nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (1), auf die die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (2) folgte, nicht genehmigt worden sei, zugunsten einiger seiner Banken, darunter die Banca Marche, tätig zu werden.

Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend:

1.

Ersatz der Schäden, die dadurch entstanden seien, dass die Kommission die Richtlinie Nr. 59/2014/EU und die Verordnung Nr. 806/2014 rechtswidrig ausgelegt habe, da sie die Banca Marche rechtswidrig vom Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen ausgeschlossen habe, und Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und/oder den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

Die Kommission habe die Auffassung vertreten, dass die Beihilfen zugunsten der Banken verschiedener Mitgliedstaaten die Voraussetzungen nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b erfüllten und sie daher als rechtmäßig angesehen. Die geplanten Interventionen Italiens seien nach dieser Vorschrift zu beurteilen gewesen, die als einzige die staatlichen Beihilfen regle, und nicht nach der Richtlinie und der Verordnung. Diese beiden Rechtsakte beträfen nicht die Beihilfen und hätten dies als abgeleitetes Recht auch nicht tun können. Die Beihilfen zugunsten der italienischen Banken hätten auch genehmigt werden müssen, weil sie auf dieselben Gründe gestützt seien, die der Kommission zufolge jene Beihilfen gerechtfertigt hätten, die bereits gewährt worden seien.

Für den Fall, dass das abgeleitete Recht anwendbar sein sollte, wird darüber hinaus geltend gemacht, dass die Kommission gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen habe, indem sie die Beihilfe nicht gewährt habe.

2.

Verstoß des Unionsgesetzgebers gegen das hierarchische Prinzip der Unionsnormen.

Falls das Gericht der Ansicht sein sollte, dass die Auslegung der Kommission richtig sei, würde der Verstoß auf die Rechtsvorschriften zurückgehen und liege die Haftung der gesamten Union vor.

3.

Verstoß gegen die Grundprinzipien der italienischen Rechtsordnung und Unanwendbarkeit des Unionsrechts.

Sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass weder die Richtlinie noch die Verordnung gegen den unionsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoßen haben, hätte der italienische Verfassungsgerichtshof die Vereinbarkeit der italienischen Verfassungsordnung mit dem Gleichheitsgrundsatz zu prüfen. Andernfalls hätte die Rechtsvorschrift, gegen die es verstoßen habe, nicht in die italienische Rechtsordnung eingefügt werden können.


(1)  ABl. 2014, L 173, S. 190.

(2)  ABl. 2014, L 225, S. 1.


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