Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62018TN0201

Rechtssache T-201/18: Klage, eingereicht am 23. März 2018 — Diusa Rendering und Assograssi/Kommission

ABl. C 166 vom 14.5.2018, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/44


Klage, eingereicht am 23. März 2018 — Diusa Rendering und Assograssi/Kommission

(Rechtssache T-201/18)

(2018/C 166/56)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Diusa Rendering Srl (Piacenza, Italien), Assograssi — Associazione Nazionale Produttori Grassi e Proteine Animali (Buccinasco, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Moretto)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

festzustellen, dass die Europäische Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1069/2009, der Verordnung Nr. 178/2001 und der Verordnung Nr. 999/2001 sowie den allgemeinen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, dem Regelungsausschuss gemäß dem Verfahren nach Art. 5a des Beschlusses 1999/648/EG einen Entwurf von Maßnahmen zur Überprüfung des bislang in Art. 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1069/2009 festgelegten Verbots der Ausfuhr von aus Material der Kategorie 2 gewonnenen organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln zur Abstimmung vorzulegen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen bringen vor, während bis zum Jahr 2011 die Ausfuhr von aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 2 (und/oder 3) gewonnenen organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln in Drittländer lediglich mit Ausnahme des Verbots der Ausfuhr von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln mit verarbeitetem tierischem Eiweiß von Wiederkäuern erlaubt gewesen sei, sei infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. 2009, L 300, S. 1) und infolge der Tatsache, dass die Kommission nicht die nötigen Durchführungsmaßnahmen erlassen habe, die Ausfuhr von aus Material der Kategorie 2 gewonnenen organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln in Drittländer mittlerweile verboten. Dieses Verbot werde weiterhin angewendet, obwohl nahezu alle Mitgliedstaaten der Union inzwischen als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft worden seien und der vom Office international des épizooties (OIE, Internationales Tierseuchenamt) festgelegte internationale Standard für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die aus derart eingestuften Ländern stammten, kein entsprechendes Verbot vorsehe.

Während die Union die Ausfuhr von aus Material der Kategorie 2 gewonnenen organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln auch dann verbiete, wenn sie aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem Risiko stammten, gestatte sie es, dass diese Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet und verwendet würden. Damit erkenne sie an, dass aus Material der Kategorie 2 gewonnene organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2011, L 54, S. 1) hergestellt worden seien, in Wirklichkeit keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellten.

Während die Union für die fraglichen organischen Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel ein absolutes Ausfuhrverbot verhänge, gestatte sie aus Drittländern einschließlich Ländern mit kontrolliertem oder unbestimmtem Risiko die Einfuhr nicht nur von Lebensmitteln und Futtermitteln, die unter Verwendung von aus Drittländern stammenden organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln — die nicht unbedingt dasselbe Maß an Sicherheit wie in der Union hergestellte organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel aufwiesen — hergestellt worden sein könnten, sondern auch von lebenden Tieren und frischem Fleisch von Tieren (Schweine und Geflügel), die unmittelbar mit auch aus Wiederkäuer-Material gewonnenem Mehl gefüttert worden sein könnten.

Die Schäden, die den Unternehmern der Union aufgrund des Verbots der Ausfuhr von aus Nebenprodukten der Kategorie 2 gewonnenen organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln entstünden, seien beträchtlich.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-189/18, Lipitalia 2000 und Assograssi/Kommission.

Die Klägerinnen machen insbesondere einen Verstoß gegen Art. 43 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1069/2009 geltend.


Top
  翻译: