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Document 62018TN0178
Case T-178/18: Action brought on 8 March 2018 — Région de Bruxelles-Capitale v Commission
Rechtssache T-178/18: Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Region Brüssel-Hauptstadt/Kommission
Rechtssache T-178/18: Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Region Brüssel-Hauptstadt/Kommission
ABl. C 190 vom 4.6.2018, p. 32–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/32 |
Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Region Brüssel-Hauptstadt/Kommission
(Rechtssache T-178/18)
(2018/C 190/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Region Brüssel-Hauptstadt (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bailleux und B. Magarinos Rey)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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die angefochtene Durchführungsverordnung ([EU] 2017/2324 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 540/2011 der Kommission [ABl. 2017 L 333, S. 10]) für nichtig zu erklären und dabei ihre Wirkungen bis zu ihrer Ersetzung innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch nicht länger als bis zum 16. Dezember 2021, aufrechtzuerhalten; |
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die Kommission zur Zahlung der Kosten des Rechtszugs zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die angefochtene Verordnung einen inneren Widerspruch enthalte. Die Präambel und die Artikel dieser Verordnung legten nahe, dass Glyphosat weder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier noch eine unannehmbare Auswirkung auf die Umwelt habe, obwohl den spezifischen Bestimmungen im Anhang I die Existenz solcher Auswirkungen zugrunde liege. Ein solcher innerer Widerspruch führe dazu, dass die Öffentlichkeit sich nicht sicher sei, ob Glyphosat ein Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt darstelle. |