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Document 62016TA0048

Rechtssache T-48/16: Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018 — Sigma Orionis/Kommission (Schiedsklausel — Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] und Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ — Einstellung der Zahlungen und Auflösung der Finanzhilfeverträge infolge einer Finanzprüfung — Antrag auf Zahlung der von der Kommission im Rahmen der Durchführung von Finanzhilfeverträgen geschuldeten Beträge — Außervertragliche Haftung)

ABl. C 211 vom 18.6.2018, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

201806010041915502018/C 211/24482016TC21120180618DE01DEINFO_JUDICIAL20180503192022

Rechtssache T-48/16: Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018 — Sigma Orionis/Kommission (Schiedsklausel — Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] und Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ — Einstellung der Zahlungen und Auflösung der Finanzhilfeverträge infolge einer Finanzprüfung — Antrag auf Zahlung der von der Kommission im Rahmen der Durchführung von Finanzhilfeverträgen geschuldeten Beträge — Außervertragliche Haftung)

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C2112018DE1920120180503DE0024192202

Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018 — Sigma Orionis/Kommission

(Rechtssache T-48/16) ( 1 )

„(Schiedsklausel — Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] und Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ — Einstellung der Zahlungen und Auflösung der Finanzhilfeverträge infolge einer Finanzprüfung — Antrag auf Zahlung der von der Kommission im Rahmen der Durchführung von Finanzhilfeverträgen geschuldeten Beträge — Außervertragliche Haftung)“

2018/C 211/24Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Sigma Orionis SA (Valbonne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac und M. Siekierzyńska)

Gegenstand

Zum einen Klage nach Art. 272 AEUV auf Verpflichtung der Kommission, an die Klägerin die Beträge zu zahlen, die nach den im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) sowie des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ abgeschlossenen Verträge geschuldet werden, und zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch den Verstoß der Kommission gegen die ihr obliegenden Pflichten entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Sigma Orionis SA trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


( 1 ) ABl. C 98 vom 14.3.2016.

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