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Document 62018TN0215

Rechtssache T-215/18: Klage, eingereicht am 27. März 2018 — QB/EZB

ABl. C 211 vom 18.6.2018, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

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Rechtssache T-215/18: Klage, eingereicht am 27. März 2018 — QB/EZB

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C2112018DE2510120180327DE0032251262

Klage, eingereicht am 27. März 2018 — QB/EZB

(Rechtssache T-215/18)

2018/C 211/32Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: QB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

demzufolge

die Beurteilung für den Zeitraum 2016 und die am 28. Juni 2017 zugestellte Entscheidung vom 23. Mai 2017, mit der der Klägerin ein Anstieg ihrer Vergütung versagt wurde, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom September 2017 und die stillschweigende Entscheidung, mit denen der Verwaltungsrechtsbehelf bzw. die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurden, aufzuheben;

die Beklagte zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der nach billigem Ermessen mit 15000 Euro beziffert wird;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstöße gegen den Beurteilungsleitfaden und gegen Verfahrensvorschriften der Annual Salary and Bonus Review (ASBR), gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen die Fürsorgepflicht, die die Beklagte durch den Erlass der Beurteilung für den Zeitraum 2016 (im Folgenden: streitige Beurteilung) begangen habe. Insbesondere erhebt die Klägerin folgende Rügen:

die streitige Beurteilung sei von einem Bediensteten der GD-H und nicht von den Beurteilern verfasst worden;

über die streitige Beurteilung sei entschieden worden, obwohl die Beurteilung der Klägerin bereits endgültig abgeschlossen gewesen sei;

der in der streitigen Beurteilung genannte Beurteilungszeitraum sei zu kurz, um die jährliche Beurteilung zu ermöglichen;

die streitige Beurteilung sei kein Performance-Instrument.

2.

Zweiter Klagegrund: Die streitige Beurteilung sei offensichtlich fehlerhaft, da sich die Beurteilung zum einen teilweise auf eine aufgrund eines Krankheitsurlaubs nicht beendete Aufgabe stütze und zum anderen eine positive Beurteilung eines dritten Managers von den Beurteilenden, die außerdem die Ziele nicht berücksichtigt hätten, vorschriftswidrig kommentiert und in ihrer Bedeutung geschmälert worden sei.

3.

Dritter Klagegrund: Die Entscheidung vom 23. Mai 2017, mit der der Klägerin ein Anstieg ihrer Vergütung versagt worden sei (im Folgenden: ASBR-Entscheidung), beruhe auf einer rechtswidrigen Beurteilung.

4.

Vierter Klagegrund: Die ASBR-Entscheidung sei von einer nicht zuständigen Behörde getroffen worden, da sie von einer vorübergehend für sechs Monate ernannten Person getroffen worden sei, die nicht die erforderliche Eigenschaft gehabt habe, um diese Entscheidung zu treffen.

5.

Fünfter Klagegrund: Mehrere offensichtliche Fehler der ASBR-Entscheidung, da diese im Zeitpunkt ihres Erlasses keine „Underperformance“ habe aufzeigen können.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Leitlinien und die Verfahrensvorschriften der ASBR sowie Verstoß gegen Art. 41 der Charta, weil die ASBR-Entscheidung nicht begründet worden sei.

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