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Document 62018TN0215
Case T-215/18: Action brought on 27 March 2018 — QB v ECB
Rechtssache T-215/18: Klage, eingereicht am 27. März 2018 — QB/EZB
Rechtssache T-215/18: Klage, eingereicht am 27. März 2018 — QB/EZB
ABl. C 211 vom 18.6.2018, p. 25–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Rechtssache T-215/18: Klage, eingereicht am 27. März 2018 — QB/EZB
Klage, eingereicht am 27. März 2018 — QB/EZB
(Rechtssache T-215/18)
2018/C 211/32Verfahrenssprache: FranzösischParteien
Klägerin: QB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
demzufolge
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die Beurteilung für den Zeitraum 2016 und die am 28. Juni 2017 zugestellte Entscheidung vom 23. Mai 2017, mit der der Klägerin ein Anstieg ihrer Vergütung versagt wurde, aufzuheben; |
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soweit erforderlich, die Entscheidung vom September 2017 und die stillschweigende Entscheidung, mit denen der Verwaltungsrechtsbehelf bzw. die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurden, aufzuheben; |
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die Beklagte zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der nach billigem Ermessen mit 15000 Euro beziffert wird; |
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der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstöße gegen den Beurteilungsleitfaden und gegen Verfahrensvorschriften der Annual Salary and Bonus Review (ASBR), gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen die Fürsorgepflicht, die die Beklagte durch den Erlass der Beurteilung für den Zeitraum 2016 (im Folgenden: streitige Beurteilung) begangen habe. Insbesondere erhebt die Klägerin folgende Rügen:
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die streitige Beurteilung sei offensichtlich fehlerhaft, da sich die Beurteilung zum einen teilweise auf eine aufgrund eines Krankheitsurlaubs nicht beendete Aufgabe stütze und zum anderen eine positive Beurteilung eines dritten Managers von den Beurteilenden, die außerdem die Ziele nicht berücksichtigt hätten, vorschriftswidrig kommentiert und in ihrer Bedeutung geschmälert worden sei. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Entscheidung vom 23. Mai 2017, mit der der Klägerin ein Anstieg ihrer Vergütung versagt worden sei (im Folgenden: ASBR-Entscheidung), beruhe auf einer rechtswidrigen Beurteilung. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die ASBR-Entscheidung sei von einer nicht zuständigen Behörde getroffen worden, da sie von einer vorübergehend für sechs Monate ernannten Person getroffen worden sei, die nicht die erforderliche Eigenschaft gehabt habe, um diese Entscheidung zu treffen. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Mehrere offensichtliche Fehler der ASBR-Entscheidung, da diese im Zeitpunkt ihres Erlasses keine „Underperformance“ habe aufzeigen können. |
6. |
Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Leitlinien und die Verfahrensvorschriften der ASBR sowie Verstoß gegen Art. 41 der Charta, weil die ASBR-Entscheidung nicht begründet worden sei. |