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Document 62016CA0632

Rechtssache C-632/16: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Voorzitter van de rechtbank van koophandel te Antwerpen — Belgien) — Dyson Ltd, Dyson BV/BSH Home Appliances NV (Vorlage zur Vorabentscheidung — Einzelhandelsverkauf von Staubsaugern — Energieklasse-Etikett — Richtlinie 2010/30/EU — Delegierte Verordnung [EU] Nr. 665/2013 — Staubsauger — Anbringung weiterer Symbole — Unlautere Geschäftspraktiken — Verbraucherschutz — Richtlinie 2005/29/EG — Art. 7 — Fehlende Klarstellung, unter welchen Bedingungen die Energieeffizienz gemessen wird — Irreführende Unterlassung)

ABl. C 328 vom 17.9.2018, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Voorzitter van de rechtbank van koophandel te Antwerpen — Belgien) — Dyson Ltd, Dyson BV/BSH Home Appliances NV

(Rechtssache C-632/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Einzelhandelsverkauf von Staubsaugern - Energieklasse-Etikett - Richtlinie 2010/30/EU - Delegierte Verordnung [EU] Nr. 665/2013 - Staubsauger - Anbringung weiterer Symbole - Unlautere Geschäftspraktiken - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 7 - Fehlende Klarstellung, unter welchen Bedingungen die Energieeffizienz gemessen wird - Irreführende Unterlassung))

(2018/C 328/08)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Voorzitter van de rechtbank van koophandel te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Dyson Ltd, Dyson BV

Beklagte: BSH Home Appliances NV

Tenor

1.

Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass es keine „irreführende Unterlassung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, wenn dem Verbraucher die Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Etikett über die Energieklasse der Staubsauger nach den Vorgaben in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern angegebenen Energieeinstufung geführt haben, vorenthalten werden.

2.

Die Delegierte Verordnung Nr. 665/2013 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass an anderer Stelle als auf dem Etikett über die Energieklasse der Staubsauger nach den Vorgaben in Anhang II der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 Etiketten oder Symbole angebracht werden, die auf die Informationen auf dem Energieetikett verweisen, wenn diese Anbringung beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs des fraglichen im Einzelhandel vertriebenen Staubsaugers während seines Gebrauchs führen kann; dies unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gesichtspunkte aus Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 78 vom 13.3.2017.


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