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Document 62017CA0140

Rechtssache C-140/17: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Szef Krajowej Administracji Skarbowej/Gmina Ryjewo (Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 167, 168 und 184 — Vorsteuerabzug — Berichtigung — Als Investitionsgut erworbene Immobilien — Anfängliche Verwendung für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, dann auch Verwendung für eine steuerpflichtige Tätigkeit — Einrichtung des öffentlichen Rechts — Eigenschaft als Steuerpflichtiger zum Zeitpunkt des steuerpflichtigen Umsatzes)

ABl. C 328 vom 17.9.2018, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/15


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Szef Krajowej Administracji Skarbowej/Gmina Ryjewo

(Rechtssache C-140/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, 168 und 184 - Vorsteuerabzug - Berichtigung - Als Investitionsgut erworbene Immobilien - Anfängliche Verwendung für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, dann auch Verwendung für eine steuerpflichtige Tätigkeit - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Eigenschaft als Steuerpflichtiger zum Zeitpunkt des steuerpflichtigen Umsatzes))

(2018/C 328/18)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Szef Krajowej Administracji Skarbowej

Beklagte: Gmina Ryjewo

Tenor

Die Art. 167, 168 und 184 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ein Recht auf Berichtigung der auf eine als Investitionsgut erworbene Immobilie entrichteten Vorsteuer in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in Anspruch nimmt, in der beim Erwerb dieses Gegenstands dieser zum einen seiner Art nach sowohl für besteuerte als auch für nicht besteuerte Tätigkeiten verwendet werden konnte und zum anderen diese Einrichtung des öffentlichen Rechts ihre Absicht, diesen Gegenstand einer besteuerten Tätigkeit zuzuordnen, nicht ausdrücklich bekundet, aber auch nicht ausgeschlossen hatte, dass er zu einem solchen Zweck verwendet werde, sofern sich aus der Prüfung aller tatsächlichen Gegebenheiten, die vorzunehmen Sache des nationalen Gerichts ist, ergibt, dass die in Art. 168 der Richtlinie 2006/112 aufgestellte Voraussetzung, wonach der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Vornahme dieses Erwerbs in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger gehandelt haben muss, erfüllt ist.


(1)  ABl. C 202 vom 26.6.2017.


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