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Document 62018TN0591
Case T-591/18: Action brought on 2 October 2018 — ZD v Parliament
Rechtssache T-591/18: Klage, eingereicht am 2. Oktober 2018 — ZD/Parlament
Rechtssache T-591/18: Klage, eingereicht am 2. Oktober 2018 — ZD/Parlament
ABl. C 427 vom 26.11.2018, p. 97–98
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 427/97 |
Klage, eingereicht am 2. Oktober 2018 — ZD/Parlament
(Rechtssache T-591/18)
(2018/C 427/128)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZD (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung, sie vorläufig ihres Dienstes zu entheben, aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
1. |
Es liege ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vor, da die Verwaltung die Klägerin nicht angehört habe, bevor die angefochtene Entscheidung getroffen worden sei, obwohl eine Anhörung möglich gewesen wäre, ohne dass dadurch die Untersuchung oder die dienstlichen Interessen beeinträchtigt worden wären. |
2. |
Es liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor, da der Vorwurf eines schweren Dienstvergehens, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhe, lakonisch und vage sei und weder begründet noch durch genaue Anhaltspunkte untermauert werde, die einen hinreichenden Verdacht erkennen ließen, der zu dem Schluss führen könnte, dass die Klägerin gegen ihre Pflichten nach dem Statut verstoßen hätte. |
3. |
Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, da die Verwaltung Maßnahmen hätte ergreifen können, die weniger streng wären, aber trotzdem die Erfordernisse der Untersuchung gewahrt hätten. |
4. |
Es liege ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht vor, da zum einen die Verwaltung nicht die Interessen der Klägerin gegen die dienstlichen Interessen abgewogen habe, wodurch u. a. die Tatsache unberücksichtigt geblieben sei, dass die Klägerin seit fünfzehn Jahren für das Parlament arbeite, ein exzellentes Verhältnis zu ihren Dienstvorgesetzten habe und sehr gute Beurteilungen vorweisen könne, und zum anderen die angefochtene Entscheidung, die sehr schnell in den Medien verbreitet worden sei, ihre Persönlichkeitsrechte und ihren Ruf beeinträchtige. |