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Document 52018AR3653
Opinion of the European Committee of the Regions — Proposal for a Regulation establishing a Programme for the Environment and Climate Action (LIFE) and repealing Regulation (EU) No 1293/2013
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Verordnung zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Verordnung zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013
COR 2018/03653
ABl. C 461 vom 21.12.2018, p. 156–172
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/156 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Verordnung zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013
(2018/C 461/14)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Erwägungsgrund 6
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 2
Erwägungsgrund 7
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Das Wort „resilient“ erscheint in diesem Zusammenhang angemessener, da es hier um die Anpassung geht.
Änderung 3
Erwägungsgrund 8
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Der Kofinanzierungssatz der Regionen und Städte im Rahmen von Horizont 2020 beträgt 100 %.
Änderung 4
Erwägungsgrund 9
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die Dekarbonisierung im Bauwesen ist ein wesentlicher Schritt zur Erreichung der Klima- und Energieziele der EU und somit zur Erfüllung der Ziele des Übereinkommens von Paris. Jedoch sollte dem Energiebedarf von Heiz- und Klimaanlagen, der einen großen Teil des Energieverbrauchs in Europa ausmacht, größere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Änderung 5
Erwägungsgrund 12
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Eine verbesserte Verwaltungspraxis, insbesondere durch Sensibilisierung und Einbeziehung der Interessenträger, bildet eine Grundvoraussetzung für die Erreichung von Umweltzielen. Hierbei handelt es sich um im vorangehenden LIFE-Programm ausdrücklich genannte Prioritäten, die nach Ansicht des Ausschusses der Regionen beibehalten werden sollten.
Änderung 6
Erwägungsgrund 15
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Genauere Formulierung.
Änderung 7
Erwägungsgrund 17
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die Luftqualität steht in direktem Zusammenhang mit der Verbrennung fossiler Brennstoffe im Verkehr, für Heiz- und Klimaanlagen und generell für die Stromerzeugung. Die Dekarbonisierung dieser Bereiche wirkt sich also unmittelbar auf die Luftqualität und die Gesundheit der Bürger aus. Im Rahmen des Programms LIFE müssen die Möglichkeiten zur Reduzierung der Emission gasförmiger Schadstoffe bei derartigen Vorhaben geprüft werden. Wenn es eine auf einer erneuerbaren Energiequelle basierende Alternative gibt, sollte diese Initiative mit dem LIFE-Programm gefördert und gegenüber dem Austausch von Anlagen mit hohen Treibhausgasemissionen durch effizientere, aber noch immer mit fossilen Brennstoffen betriebene Anlagen bevorzugt werden, sofern die betreffende Investition auch kostenwirksam ist.
Änderung 8
Neuer Erwägungsgrund 17a nach Erwägungsgrund 17
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
In der EU stellt das Beheizen von Privathaushalten mit Kohle eine wesentliche Luftverschmutzungsquelle dar, die sich nachteilig auf die Gesundheit der Bürger auswirkt. Sofern technisch und finanziell machbar, sollte wie in der Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden vorgesehen im Einklang mit den Dekarbonisierungszielen im Bauwesen der Übergang zu erneuerbaren und anderen sauberen Energiequellen gefördert werden.
Änderung 9
Erwägungsgrund 20
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Es muss auf die Notwendigkeit einer modernen Kommunikation hingewiesen werden, und auch auf den Bürgermeisterkonvent, eine mittlerweile globale und sehr erfolgreiche Initiative, die dazu dient, die Regierungs- und Verwaltungsebenen mit der größten Bürgernähe einzubeziehen und stärker in die Verantwortung zu nehmen.
Änderung 10
Erwägungsgrund 22
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Dank der Entwicklung auf dem Gebiet der Technik und auf dem Markt und (auch) dank der öffentlichen Förderung sind die Kosten für die Installation von Systemen für erneuerbare Energien in den letzten zehn Jahren erheblich gesunken. Wir müssen diesen Kurs fortsetzen, damit das Energiepotenzial Europas voll und ganz erschlossen werden kann. Dabei gilt es, auf bislang wenig genutzte alternative Energiequellen (wie Meeresenergie oder Erdwärme) zurückzugreifen und die energiewirtschaftliche Unabhängigkeit der EU von Drittstaaten zu erhöhen.
Änderung 11
Neuer Erwägungsgrund 24a nach Erwägungsgrund 24
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Angesichts der zunehmenden Naturkatastrophen und der Unzulänglichkeit der Präventionsinstrumente ist der Beitrag des LIFE-Programms in Form der Förderung von Initiativen, mit denen die Strategien für eine bessere Klimaresilienz gestärkt werden, um die Naturkatastrophen bewältigen zu können, von grundlegender Bedeutung.
Änderung 12
Erwägungsgrund 25
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Dieser besondere Hinweis ist erforderlich, weil die Gebiete in äußerster Randlage größeren Risiken infolge des globalen Wandels und des Klimawandels ausgesetzt sowie besonders gefährdet und vom europäischen Festland abhängig sind.
Änderung 13
Neuer Erwägungsgrund 26a nach Erwägungsgrund 26
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die Nutzung von EVTZ muss gefördert und ihre Förderfähigkeit als Konsortium sichergestellt werden.
Änderung 14
Erwägungsgrund 31
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos von Interessenkonflikten. Bei Finanzhilfen sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen , Pauschalfinanzierungen und Stückkosten geprüft werden . |
Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos von Interessenkonflikten. Bei Finanzhilfen sollte zur Förderung vereinfachter Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Projektteilnahme auch geprüft werden, ob Pauschalbeträge , Pauschalfinanzierungen und Stückkosten verwendet werden können, um unter anderem die Personalkosten zu decken . |
Begründung
Es ist wichtig, Unterstützung bei den Personalkosten zu bieten, da dies in entscheidendem Maß zu einer erfolgreichen Projektteilnahme beitragen kann, insbesondere bei kleineren Organisationen.
Änderung 15
Artikel 3 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
(1) Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, einen Beitrag zum Übergang — auch mithilfe der Energiewende — zu einer sauberen, kreislauforientierten, energieeffizienten, CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaft, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an biologischer Vielfalt zu leisten und damit zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. |
(1) Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, einen Beitrag zum Übergang — auch mithilfe der Energiewende — zu einer sauberen, kreislauforientierten, energieeffizienten, CO2-armen und klimaresilienten Wirtschaft, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an biologischer Vielfalt zu leisten und damit zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. |
Begründung
Das Wort „resilient“ erscheint in diesem Zusammenhang angemessener, da es hier um die Anpassung geht.
Änderung 16
Artikel 3 Absatz 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(2) Die spezifischen Ziele des Programms sind |
(2) Die spezifischen Ziele des Programms sind |
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Begründung
Angesichts der zunehmenden Naturkatastrophen und der Unzulänglichkeit der Präventionsinstrumente ist der Beitrag des LIFE-Programms in Form der Förderung von Lösungen, mit denen die Strategien für eine bessere Klimaresilienz gestärkt werden, um die Naturkatastrophen bewältigen zu können, von grundlegender Bedeutung.
Änderung 17
Artikel 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 5 450 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 6 780 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. |
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(2) Die indikative Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags ist wie folgt: |
(2) Die indikative Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags ist wie folgt: |
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(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge gelten unbeschadet der Flexibilitätsklauseln der Verordnung (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [neue Verordnung über den Mehrjährigen Finanzrahmen] und der Haushaltsordnung. |
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge gelten unbeschadet der Flexibilitätsklauseln der Verordnung (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [neue Verordnung über den Mehrjährigen Finanzrahmen] und der Haushaltsordnung. |
Begründung
Der neue Gesamtbetrag des LIFE-Programms beruht wie von der Europäischen Kommission angekündigt auf einer 1,7-fachen Mittelaufstockung, enthält jedoch nicht die Übertragung der zuvor über Horizont 2020 finanzierten Maßnahme für die Energiewende mit besonderem Schwerpunkt auf dem Teilprogramm „Klimaschutz und Kreislaufwirtschaft“.
Änderung 18
Artikel 5 Absatz 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge gelten unbeschadet der Flexibilitätsklauseln der Verordnung (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [neue Verordnung über den Mehrjährigen Finanzrahmen] und der Haushaltsordnung. |
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge gelten unbeschadet der Flexibilitätsklauseln der Verordnung (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [neue Verordnung über den Mehrjährigen Finanzrahmen] und der Haushaltsordnung. |
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a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Prozentsatz um höchstens 10 % anzuheben, und zwar unter der Voraussetzung, dass die Gesamtmittel, die innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch Vorschläge beantragt wurden, die in den Schwerpunktbereich „Natur und Biodiversität“ fallen und die Mindestqualitätsanforderungen erfüllen, den entsprechenden, für die beiden diesen Jahren vorausgehenden Jahre berechneten Betrag um mehr als 20 % übersteigen. |
Begründung
Erübrigt sich. Hier wird die derzeit im LIFE-Programm 2014-2020 enthaltene Flexibilitätsklausel für das Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“ aufgegriffen.
Änderung 19
Artikel 5 Absatz 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(5) Über das Programm können Aktivitäten der Kommission zur Förderung der Vorbereitung, Durchführung und Einbeziehung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Umwelt, Klima und, soweit hierfür relevant, Energiewende zum Erreichen der Ziele gemäß Artikel 3 finanziert werden. Diese Aktivitäten können Folgende umfassen: |
(5) Über das Programm können Aktivitäten der Kommission zur Förderung der Vorbereitung, Durchführung und Einbeziehung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Umwelt, Klima und, soweit hierfür relevant, Energiewende zum Erreichen der Ziele gemäß Artikel 3 finanziert werden. Diese Aktivitäten können Folgende umfassen: |
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Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 20
Artikel 11 Absatz 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
(5) Rechtsträger, die an Konsortien mit mindestens drei unabhängigen Stellen beteiligt sind, welche in verschiedenen Mitgliedstaaten oder überseeischen Ländern und Gebieten, die mit diesen Mitgliedstaaten, mit mit dem Programm assoziierten Drittländern oder mit sonstigen Drittländern verbunden sind, ihren Sitz haben, sind förderfähig. |
(5) Rechtsträger, die an Konsortien mit mindestens drei unabhängigen Stellen beteiligt sind, welche in verschiedenen Mitgliedstaaten oder überseeischen Ländern und Gebieten, die mit diesen Mitgliedstaaten, mit mit dem Programm assoziierten Drittländern oder mit sonstigen Drittländern verbunden sind, ihren Sitz haben, sind förderfähig. |
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5a) Die Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) sind Konsortien gleichzustellen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten oder in mit diesen verbundenen überseeischen Ländern und Gebieten niedergelassen sind. |
Begründung
Die Nutzung von EVTZ muss gefördert und ihre Förderfähigkeit als Konsortium sichergestellt werden.
Änderung 21
Artikel 13 Buchstabe a
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Das LIFE-Programm sollte nicht nur die umwelt-, klima- und energiepolitischen Ziele der EU „nicht untergraben“, sondern aktiv zu ihrer Verwirklichung beitragen. Darüber hinaus scheint die Formulierung „relevanten Ziele für saubere Energie“ zu vage.
Änderung 22
Artikel 13 Buchstabe f
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Der transnationalen Zusammenarbeit, dem Problem der Luftqualität, den Risiken aufgrund des globalen Wandels und des Klimawandels und der besonderen Gefährdung der Gebiete in äußerster Randlage sollte größere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Probleme in Bezug auf die Auswirkungen des Klimawandels betreffen häufig Gebiete mit besonderen Bedürfnissen oder besonderer Schutzbedürftigkeit, etwa Inseln, Küstenstädte und Berggebiete.
Änderung 23
Neuer Artikel nach Artikel 13
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Zuschussfähigkeit von Projektkosten in Bezug auf die Mehrwertsteuer und das Personal (1) Die Bedingungen für die Zuschussfähigkeit von Kosten sind in Artikel 126 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegt. Solche Kosten schließen die Mehrwertsteuer und die Personalkosten ein. Die Kommission stellt in den Halbzeit- und Ex-post-Evaluierungen des LIFE-Programms eine Übersicht über die Mehrwertsteuererstattungen je Mitgliedstaat zur Verfügung, die Empfänger im Rahmen des LIFE-Programms in der Phase der Schlusszahlungen beantragt haben. (2) Erstattungsfähige Mehrwertsteuer gilt nicht als zuschussfähige Kosten, ganz gleich, ob der Antragsteller eine Erstattung beantragt oder nicht. Die Mehrwertsteuer gilt nicht als zuschussfähige Kosten, es sei denn, sie ist tatsächlich und endgültig von dem letztendlich Begünstigten zu entrichten. Erstattungsfähige Mehrwertsteuer — auf welche Weise auch immer — kann nicht als zuschussfähig angesehen werden, auch wenn der Endbegünstigte oder der Einzelempfänger sie nicht tatsächlich zurückerhält. Der öffentliche oder private Status des Endbegünstigten oder Einzelempfängers spielt keine Rolle für die Entscheidung, ob die Mehrwertsteuer nach den Bestimmungen dieser Regel eine zuschussfähige Ausgabe ist. (3) Nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer kann als zuschussfähige Kosten beantragt werden, wenn dieser Antrag durch angemessene Beweise seitens der Prüfer oder Buchhalter der Organisation begründet wird. Mehrwertsteuer, die aufgrund spezifischer einzelstaatlicher Bestimmungen durch den Endbegünstigten oder Einzelempfänger nicht rückforderbar ist, ist nur dann eine zuschussfähige Ausgabe, wenn diese Bestimmungen mit der MwSt.-Richtlinie 2006/112/EG voll im Einklang stehen. |
Begründung
Mit diesem Änderungsantrag wird eine frühere Stellungnahme des AdR aufgegriffen (Twitchen ENVE-V/018). Die Mehrwertsteuer hat bei den früheren Versionen des LIFE-Programms abschreckend gewirkt.
Änderung 24
Artikel 21 Absatz 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an. |
(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an und konsultiert — sofern angezeigt — unmittelbar die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und leitet öffentliche Konsultationen ein . |
Begründung
Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten ausdrücklich genannt werden.
Änderung 25
Neuer Artikel 21a nach Artikel 21
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Ausschussverfahren (1) 1. Die Kommission wird vom Ausschuss für das LIFE-Programm für Umwelt- und Klimapolitik unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung. |
Begründung
Mit diesem Änderungsantrag wird Artikel 30 der Verordnung über das laufende LIFE-Programm (Verordnung (EU) Nr. 1293/2013) aufgegriffen, um eine stärkere Beteiligung am LIFE-Programm und eine Kontrolle seiner Durchführung zu gewährleisten.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Allgemeine Bemerkungen
1. |
begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, die das LIFE-Programm für den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) uneingeschränkt bestätigt und ausdrücklich seinen Erfolg und bisher erbrachten europäischen Mehrwert anerkennt; |
2. |
stellt mit Befriedigung fest, dass der Verordnungsvorschlag einen ausdrücklichen Verweis auf die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen enthält und dazu beiträgt, dass 25 % der im MFR vorgesehenen Mittel den Klimazielen dient. Der Ausschuss der Regionen plädiert dafür, die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen in ihrer Gesamtheit ausdrücklich im Unionshaushalt anzuerkennen und zu unterstützen; |
3. |
unterstreicht die erheblichen unmittelbaren Auswirkungen, die das LIFE-Programm nachweislich bereits für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gehabt hat. Es hat für den Erhalt der biologischen Vielfalt und für eine bessere Umweltqualität gesorgt und somit dazu beigetragen, die dramatischen Folgen des Klimawandels zu mindern und einzudämmen, bei dessen Bekämpfung die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an vorderster Front stehen; |
4. |
stimmt dem Vorschlag zu, die Mittel für das LIFE-Programm im Mehrjährigen Finanzrahmen um 60 % aufzustocken; Diese Mittelaufstockung ist jedoch zum Teil auf eine Ausweitung der im Rahmen des künftigen LIFE-Programms förderfähigen Themenbereiche (wie etwa das neue Teilprogramm „Energiewende“, über das Projekte finanziert werden, die im derzeitigen MFR unter das Programm Horizont 2020 fallen) zurückzuführen. Daher muss der Ausschuss darauf hinweisen, dass die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Mittelaufstockung in Wirklichkeit weit von den 60 % entfernt ist, die sie angekündigt hat. Er hofft auf die Möglichkeit einer weiteren Mittelanhebung, die mit dem allgemeinen MFR-Vorschlag vereinbar ist; |
5. |
zeigt sich angesichts der vorgeschlagenen Kürzungen der EFRE- und ELER-Mittel besorgt, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für Projekte in Bezug auf Maßnahmen für den Klimaschutz und die Energiewende im kommenden MFR 2021-2027 insgesamt weniger Mittel zur Verfügung stehen könnten; |
6. |
bedauert, dass in dem Vorschlag der Europäischen Kommission nirgends der LIFE-Ausschuss erwähnt wird. Seines Erachtens sollte der LIFE-Ausschuss nicht abgeschafft werden, sondern vielmehr eine wirksamere Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften am Programm fördern; |
7. |
begrüßt die Entscheidung, auf die Qualität der Projekte zu setzen und eine verbindliche Vorabmittelzuweisung nach geografischen Gesichtspunkten zu vermeiden (wobei gleichzeitig eine faire und ausgewogene Projektaufteilung gefördert wird), und befürwortet den Versuch, die Verordnung über das Programm zu vereinfachen. Der Ausschuss warnt jedoch vor dem Risiko, die Regelung zu vieler Aspekte delegierten Rechtsakten der zweiten Ebene zu überlassen und fordert diesbezüglich, in künftigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nicht die Kofinanzierungssätze der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu senken; |
8. |
er hält es für grundlegend, das LIFE-Programm zu stärken, indem die Übertragbarkeit erfolgreicher Projekte gefördert wird und das Programm auch als Katalysator genutzt wird, um weitere Mittel (private wie öffentliche Gelder, angefangen beim Europäischen Fonds für regionale Entwicklung) zu mobilisieren. Er fordert die Kommission auf, geeignete Instrumente für die Bereitstellung von Informationen, die Verbreitung und die technische Unterstützung vorzusehen, um die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Teilnahme am Programm zu ermutigen und dabei zu unterstützen. Zu diesem Zweck empfiehlt er außerdem, Projekte für die Vernetzung der nationalen Kontaktstellen zu fördern, um den Austausch bewährter Verfahren und die transnationale Zusammenarbeit zu erleichtern; |
9. |
unterstreicht die Relevanz und die Bedeutung des Natura-2000-Netzes für das LIFE-Programm und ist der Ansicht, dass die Förderung dieses Netzes ein zentraler Aspekt des Teilprogramms „Naturschutz und Biodiversität“ bleiben muss; |
10. |
versteht und teilt die Ansicht, dass auch bei Umweltinvestitionen die Mobilisierung von Privatkapital vorangetrieben werden muss, fordert aber die Kommission auf, mehr Klarheit zu schaffen im Hinblick auf die „Mischfinanzierungsmaßnahmen“ und die Ergebnisse der Pilotprojekte, die über Finanzinstrumente im Rahmen des LIFE-Programms 2014-2020 finanziert wurden. |
Brüssel, den 9. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) COM(2015) 614 final vom 2.12.2015.
(2) Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030, COM(2014) 15 vom 22.1.2014.
(3) EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“, COM(2013) 216 vom 16.4.2013.
(4) Paket „Saubere Energie für alle Europäer“, COM(2016) 860 vom 30.11.2016.
(5) Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft, COM(2017) 198 vom 27.4.2017.
(6) Programm „Saubere Luft für Europa“, COM(2013) 918.
(7) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(8) Thematische Strategie für den Bodenschutz, KOM(2006) 231.
(9) Strategie für emissionsarme Mobilität, COM(2016) 501 final.
(10) Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94/EU vom 8.11.2017.
(1) COM(2015) 614 final vom 2.12.2015.
(2) Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030, COM(2014) 15 vom 22.1.2014.
(3) EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“, COM(2013) 216 vom 16.4.2013.
(4) Paket „Saubere Energie für alle Europäer“, COM(2016) 860 vom 30.11.2016.
(5) Beschluss Nr. 1386/2013/EU.
(6) Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft, COM(2017) 198 vom 27.4.2017.
(7) Programm „Saubere Luft für Europa“, COM(2013) 918.
(8) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(9) Thematische Strategie für den Bodenschutz, KOM(2006) 231.
(10) Strategie für emissionsarme Mobilität, COM(2016) 501 final.
(11) Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94/EU vom 8.11.2017.
(12) Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm.
(13) Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft, COM(2018) 28 final.
(14) Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken.
(15) Mitteilung Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals, COM(2013) 249 final.
(1) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik — Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse (COM(2017) 63 final vom 3. Februar 2017).
(1) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik — Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse (COM(2017) 63 final vom 3. Februar 2017).
(1) Wie in der Mitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ (COM(2017) 623 final) vorgesehen.