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Document 52018AR3653

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Verordnung zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

COR 2018/03653

ABl. C 461 vom 21.12.2018, p. 156–172 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 461/156


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Verordnung zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

(2018/C 461/14)

Berichterstatter:

Marco DUS (IT/SPE), Gemeinderatsmitglied von Vittorio Veneto, Treviso

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

COM(2018) 385 final- 2018/0209(COD)

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(6)

Für die Verwirklichung der Gesamtziele ist die Implementierung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft (1), des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 (2), (3), (4), des Naturschutzrechts der Union (5) und damit in Verbindung stehender politischer Maßnahmen (6) ,  (7) ,  (8) ,  (9) ,  (10) äußerst wichtig.

(6)

Für die Verwirklichung der Gesamtziele ist die Implementierung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft (1), des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 (2), (3), (4), des siebten allgemeinen Umweltaktionsprogramms der Union für die Zeit bis 2020 und des eventuellen Folgeprogramms  (5), des Naturschutzrechts der Union (6) und damit in Verbindung stehender politischer Maßnahmen (7) ,  (8) ,  (9) ,  (10) ,  (11) ,  (12) ,  (13) ,  (14) ,  (15) äußerst wichtig.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 2

Erwägungsgrund 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(7)

Die Einhaltung der Verpflichtungen der Union aus dem Klimaschutzübereinkommen von Paris setzt den Übergang der Union zu einer energieeffizienten, CO2-armen und klima resistenten Gesellschaft voraus. Dies wiederum erfordert Maßnahmen mit besonderem Schwerpunkt auf den Sektoren mit dem höchsten CO2- und Luftschadstoffausstoß, die zur Durchführung des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten sowie zu den Vorbereitungen für die langfristige Klima- und Energiestrategie der Union bis zur Jahrhundertmitte beitragen. Das Programm sollte auch Maßnahmen umfassen, die die Politik der Union zur Anpassung an den Klimawandel fördern, die zum Ziel hat, die Anfälligkeit gegenüber den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels zu mindern.

(7)

Die Einhaltung der Verpflichtungen der Union aus dem Klimaschutzübereinkommen von Paris setzt den Übergang der Union zu einer energieeffizienten, CO2-armen und klima resilienten Gesellschaft voraus. Dies wiederum erfordert Maßnahmen mit besonderem Schwerpunkt auf den Sektoren mit dem höchsten CO2- und Luftschadstoffausstoß, die zur Durchführung des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten sowie zu den Vorbereitungen für die langfristige Klima- und Energiestrategie der Union bis zur Jahrhundertmitte beitragen. Das Programm sollte auch Maßnahmen umfassen, die die Politik der Union zur Anpassung an den Klimawandel fördern, die zum Ziel hat, die Anfälligkeit gegenüber den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels zu mindern.

Begründung

Das Wort „resilient“ erscheint in diesem Zusammenhang angemessener, da es hier um die Anpassung geht.

Änderung 3

Erwägungsgrund 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(8)

Die Energiewende ist ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz, denn sie hat positive Nebenwirkungen für die Umwelt. Maßnahmen für den Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Energiewende, die bis 2020 im Rahmen von „Horizont 2020“ finanziert werden, sollten in das Programm aufgenommen werden, da ihr Ziel nicht in der Finanzierung von Exzellenz und der Entwicklung von Innovationen, sondern in der Erleichterung der Übernahme bereits vorhandener Technologien liegt, die den Klimaschutz fördern werden. Die Aufnahme dieser Kapazitätsaufbauaktivitäten in das Programm birgt Potenzial für Synergien zwischen den Teilprogrammen und fördert die allgemeine Kohärenz der Unionsfinanzierung. Deswegen sollten Daten zur Übernahme bestehender Lösungen aus Forschung und Innovation, einschließlich aus dem Programm Horizont Europa und seinen Nachfolgeprogrammen, in die LIFE-Projekte erhoben und verbreitet werden.

(8)

Die Energiewende ist ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz, denn sie hat positive Nebenwirkungen für die Umwelt. Maßnahmen für den Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Energiewende, die bis 2020 im Rahmen von „Horizont 2020“ finanziert werden, sollten unter Beibehaltung desselben Kofinanzierungssatzes in das Programm aufgenommen werden, da ihr Ziel nicht in der Finanzierung von Exzellenz und der Entwicklung von Innovationen, sondern in der Erleichterung der Übernahme bereits vorhandener Technologien liegt, die den Klimaschutz fördern werden. Die Aufnahme dieser Kapazitätsaufbauaktivitäten in das Programm birgt Potenzial für Synergien zwischen den Teilprogrammen und fördert die allgemeine Kohärenz der Unionsfinanzierung. Deswegen sollten Daten zur Übernahme bestehender Lösungen aus Forschung und Innovation, einschließlich aus dem Programm Horizont Europa und seinen Nachfolgeprogrammen, in die LIFE-Projekte erhoben und verbreitet werden.

Begründung

Der Kofinanzierungssatz der Regionen und Städte im Rahmen von Horizont 2020 beträgt 100 %.

Änderung 4

Erwägungsgrund 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(9)

Die Folgenabschätzungen zu den Rechtsvorschriften für saubere Energie lassen darauf schließen, dass zum Erreichen der energiepolitischen Ziele der Union bis 2030 im Zeitraum 2021–2030 zusätzliche Investitionen in Höhe von schätzungsweise 177 Mrd. EUR jährlich erforderlich sind. Die größten Defizite betreffen Investitionen in die Dekarbonisierung von Gebäuden (Energieeffizienz und kleinmaßstäbliche Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen); hier müssen Gelder in stark dezentralisierte Projekte fließen. Eines der Ziele des Teilprogramms „Energiewende“ besteht darin, Kapazitäten für die Projektentwicklung und Projektbündelung aufzubauen, um auf diese Weise dazu beizutragen, Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu absorbieren und Investitionen in saubere Energie zu mobilisieren, auch mithilfe der im Rahmen des Fonds „InvestEU“ bereitgestellten Finanzinstrumente.

(9)

Die Folgenabschätzungen zu den Rechtsvorschriften für saubere Energie lassen darauf schließen, dass zum Erreichen der energiepolitischen Ziele der Union bis 2030 im Zeitraum 2021–2030 zusätzliche Investitionen in Höhe von schätzungsweise 177 Mrd. EUR jährlich erforderlich sind. Die größten Defizite betreffen Investitionen in die Dekarbonisierung von Gebäuden (Energieeffizienz und dezentrale Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen für jeglichen Energiebedarf, insbesondere für den Energiebedarf von Heiz- und Klimaanlagen ); hier müssen Gelder in stark dezentralisierte Projekte , beispielsweise in die Förderung von Pilotprojekten in kleineren Ballungsräumen sowie Siedlungen und vereinzelten Wohnstätten im ländlichen Raum, fließen. Eines der Ziele des Teilprogramms „Energiewende“ besteht darin, Kapazitäten für die Projektentwicklung und Projektbündelung aufzubauen, um auf diese Weise dazu beizutragen, Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu absorbieren und Investitionen in saubere Energie zu mobilisieren, auch mithilfe der im Rahmen des Fonds „InvestEU“ bereitgestellten Finanzinstrumente.

Begründung

Die Dekarbonisierung im Bauwesen ist ein wesentlicher Schritt zur Erreichung der Klima- und Energieziele der EU und somit zur Erfüllung der Ziele des Übereinkommens von Paris. Jedoch sollte dem Energiebedarf von Heiz- und Klimaanlagen, der einen großen Teil des Energieverbrauchs in Europa ausmacht, größere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Änderung 5

Erwägungsgrund 12

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(12)

Das jüngste Paket der Union zur Überprüfung der Umsetzung des Umweltrechts (1) zeigt auf, dass erhebliche Fortschritte erforderlich sind, um die Umsetzung des Umweltrechts der Union voranzutreiben und die Einbeziehung von Umwelt- und Klimazielen in andere Politikbereiche zu verbessern. Das Programm sollte daher als Katalysator für den notwendigen Fortschritt fungieren, indem neue Ansätze entwickelt, erprobt und reproduziert werden, die Entwicklung, Überwachung und Überprüfung politischer Maßnahmen gefördert, Interessenträgerbeteiligungen erleichtert, Investitionen im Rahmen sämtlicher Investitionsprogramme oder anderer Finanzquellen der Union mobilisiert und Maßnahmen zur Überwindung der verschiedenen Hindernisse für die wirksame Realisierung wichtiger umweltrechtlich vorgesehener Pläne unterstützt werden.

(12)

Das jüngste Paket der Union zur Überprüfung der Umsetzung des Umweltrechts (1) zeigt auf, dass erhebliche Fortschritte erforderlich sind, um die Umsetzung des Umweltrechts der Union voranzutreiben und die Einbeziehung von Umwelt- und Klimazielen in andere Politikbereiche zu verbessern. Das Programm sollte daher als Katalysator für den notwendigen Fortschritt fungieren, indem neue Ansätze entwickelt, erprobt und reproduziert werden, die Entwicklung, Bewertung, Überwachung und Überprüfung politischer Maßnahmen gefördert, für eine größere Sensibilisierung und bessere Kommunikation gesorgt, eine verantwortungsvolle Politikgestaltung entwickelt, zur Steigerung der Resilienz gegenüber dem globalen Wandel Interessenträgerbeteiligungen erleichtert, Investitionen im Rahmen sämtlicher Investitionsprogramme oder anderer Finanzquellen der Union mobilisiert und Maßnahmen zur Überwindung der verschiedenen Hindernisse für die wirksame Realisierung wichtiger umweltrechtlich vorgesehener Pläne unterstützt werden.

Begründung

Eine verbesserte Verwaltungspraxis, insbesondere durch Sensibilisierung und Einbeziehung der Interessenträger, bildet eine Grundvoraussetzung für die Erreichung von Umweltzielen. Hierbei handelt es sich um im vorangehenden LIFE-Programm ausdrücklich genannte Prioritäten, die nach Ansicht des Ausschusses der Regionen beibehalten werden sollten.

Änderung 6

Erwägungsgrund 15

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(15)

Die freiwillige Regelung für biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen in überseeischen europäischen Gebieten (BEST) fördert die Erhaltung der biologischen Vielfalt, auch der biologischen Vielfalt der Meere, und die nachhaltige Nutzung von Ökosystemdienstleistungen, einschließlich ökosystembasierter Konzepte für Klimaschutz und Klimaanpassung, in den Gebieten in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) der Union. BEST hat dazu beigetragen, das Bewusstsein für die ökologische Bedeutung der Regionen in äußerster Randlage und der überseeischen Länder und Gebiete für die Erhaltung der globalen Biodiversität zu schärfen. In ihren Ministererklärungen von 2017 und 2018 haben die überseeischen Länder und Gebiete ihre Wertschätzung für diese Regelung für kleine Finanzhilfen zugunsten der biologischen Vielfalt zum Ausdruck gebracht. Es sollte dafür gesorgt werden, dass auch künftig kleine Finanzhilfen zugunsten der biologischen Vielfalt in den Regionen in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten aus dem Programm finanziert werden können.

(15)

Die freiwillige Regelung für biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen in überseeischen europäischen Gebieten (BEST) fördert die Erhaltung der biologischen Vielfalt, auch der biologischen Vielfalt der Meere, und die nachhaltige Nutzung von Ökosystemdienstleistungen, einschließlich ökosystembasierter Konzepte für Klimaschutz und Klimaanpassung, in den Gebieten in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) der Union. BEST hat dazu beigetragen, das Bewusstsein für die ökologische Bedeutung der Regionen in äußerster Randlage und der überseeischen Länder und Gebiete für die Erhaltung der globalen Biodiversität zu schärfen. In ihren Ministererklärungen von 2017 und 2018 haben die überseeischen Länder und Gebiete ihre Wertschätzung für diese Regelung für kleine Finanzhilfen zugunsten der biologischen Vielfalt zum Ausdruck gebracht. Es sollte dafür gesorgt werden, dass auch künftig kleine Finanzhilfen zugunsten der biologischen Vielfalt in den Regionen in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten im Einklang mit den Zielen und Maßnahmen im Rahmen einer verstärkten und erneuerten strategischen Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU  (1) aus dem Programm finanziert werden.

Begründung

Genauere Formulierung.

Änderung 7

Erwägungsgrund 17

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(17)

Das langfristige Ziel der Union für die Luftreinheit besteht darin, ein Luftqualitätsniveau zu erreichen, das die menschliche Gesundheit nicht signifikant beeinträchtigt und gefährdet. Die Öffentlichkeit ist für die Luftverschmutzung stark sensibilisiert, und die Bürgerinnen und Bürger erwarten Taten seitens der Behörden. In der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates wird betont, welche Rolle die finanzielle Unterstützung der EU für die Verwirklichung der Luftqualitätsziele spielen kann. Das Programm sollte daher Projekte, auch strategische integrierte Projekte, unterstützen, die das Potenzial besitzen, öffentliche und private Mittel zu mobilisieren und als Musterbeispiele für bewährte Verfahren und Katalysatoren für die Umsetzung von Luftqualitätsplänen und -vorschriften auf lokaler, regionaler, multiregionaler, nationaler und transnationaler Ebene dienen können.

(17)

Das langfristige Ziel der Union für die Luftreinheit besteht darin, ein Luftqualitätsniveau zu erreichen, das die menschliche Gesundheit nicht signifikant beeinträchtigt und gefährdet. Die Öffentlichkeit ist für die Luftverschmutzung stark sensibilisiert, und die Bürgerinnen und Bürger erwarten Taten seitens der Behörden. In der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates wird betont, welche Rolle die finanzielle Unterstützung der EU für die Verwirklichung der Luftqualitätsziele spielen kann. Das Programm sollte daher Projekte, auch strategische integrierte Projekte, unterstützen, die das Potenzial besitzen, öffentliche und private Mittel zu mobilisieren und als Musterbeispiele für bewährte Verfahren und Katalysatoren für die Umsetzung von Luftqualitätsplänen und -vorschriften auf lokaler, regionaler, multiregionaler, nationaler und transnationaler Ebene dienen können. Diese Bemühungen um eine bessere Luftqualität sollten mit der erforderlichen Verringerung der Treibhausgasemissionen und mit der auf lange Sicht notwendigen Dekarbonisierung der gesamten europäischen Wirtschaft in Einklang stehen, wobei — sofern technisch und finanziell möglich — Energieinfrastrukturen, die auf fossilen Brennstoffen basieren, schrittweise ersetzt werden durch auf erneuerbaren Energieträgern basierende Infrastrukturen.

Begründung

Die Luftqualität steht in direktem Zusammenhang mit der Verbrennung fossiler Brennstoffe im Verkehr, für Heiz- und Klimaanlagen und generell für die Stromerzeugung. Die Dekarbonisierung dieser Bereiche wirkt sich also unmittelbar auf die Luftqualität und die Gesundheit der Bürger aus. Im Rahmen des Programms LIFE müssen die Möglichkeiten zur Reduzierung der Emission gasförmiger Schadstoffe bei derartigen Vorhaben geprüft werden. Wenn es eine auf einer erneuerbaren Energiequelle basierende Alternative gibt, sollte diese Initiative mit dem LIFE-Programm gefördert und gegenüber dem Austausch von Anlagen mit hohen Treibhausgasemissionen durch effizientere, aber noch immer mit fossilen Brennstoffen betriebene Anlagen bevorzugt werden, sofern die betreffende Investition auch kostenwirksam ist.

Änderung 8

Neuer Erwägungsgrund 17a nach Erwägungsgrund 17

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(17a)

Besonders gefördert werden sollte der Ausstieg aus luftverschmutzenden Energiequellen, was insbesondere für Heizanlagen in Privathaushalten und mit den umweltschädlichsten fossilen Brennstoffen betriebene Kraftwerke gilt. Zur Bewältigung des Luftverschmutzungsproblems sollte der Schwerpunkt auf den Übergang zu erneuerbaren und anderen sauberen Energieträgern gelegt und dabei einer mittel- bis langfristigen Perspektive der Vorzug gegeben werden.

Begründung

In der EU stellt das Beheizen von Privathaushalten mit Kohle eine wesentliche Luftverschmutzungsquelle dar, die sich nachteilig auf die Gesundheit der Bürger auswirkt. Sofern technisch und finanziell machbar, sollte wie in der Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden vorgesehen im Einklang mit den Dekarbonisierungszielen im Bauwesen der Übergang zu erneuerbaren und anderen sauberen Energiequellen gefördert werden.

Änderung 9

Erwägungsgrund 20

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(20)

Eine bessere Politikgestaltung in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel und damit zusammenhängenden Aspekten der Energiewende erfordert die Einbeziehung der Zivilgesellschaft durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit, Einbindung der Verbraucher und stärkere Beteiligung von Interessenträgern, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, an Konsultationen zu und der Durchführung von verwandten politischen Maßnahmen.

(20)

Eine bessere Politikgestaltung in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel und damit zusammenhängenden Aspekten der Energiewende erfordert die Einbeziehung der Zivilgesellschaft durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit, auch über eine Kommissionsstrategie, die den neuen Medien und den sozialen Netzen Rechnung trägt und für eine verstärkte Einbindung der Verbraucher und eine stärkere Beteiligung von Interessenträgern, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, an Konsultationen zu und der Durchführung von verwandten politischen Maßnahmen sorgt . Darüber hinaus können die Einbeziehung und eine größere Mitverantwortung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften entsprechend der Anerkennung der Städte, Regionen und lokalen Gebietskörperschaften durch die Konferenz der Vertragsparteien in Paris (Übereinkommen von Paris) und gemäß dem Subsidiaritätsprinzip als Regierungs- und Verwaltungsebene mit der größten Bürgernähe zur Erzielung wichtiger Ergebnisse im Umwelt- und Energiebereich und beim Klimaschutz beitragen, wie der zunehmende Erfolg der Initiative „Bürgermeisterkonvent“ und anderer kommunaler Netze für den Klima- und Umweltschutz zeigt.

Begründung

Es muss auf die Notwendigkeit einer modernen Kommunikation hingewiesen werden, und auch auf den Bürgermeisterkonvent, eine mittlerweile globale und sehr erfolgreiche Initiative, die dazu dient, die Regierungs- und Verwaltungsebenen mit der größten Bürgernähe einzubeziehen und stärker in die Verantwortung zu nehmen.

Änderung 10

Erwägungsgrund 22

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(22)

Das Programm sollte Marktteilnehmer durch Erprobung neuer Geschäftsmöglichkeiten, Verbesserung beruflicher Qualifikationen, Erleichterung des Zugangs von Verbrauchern zu nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen, Einbindung und Bevollmächtigung von Influencern und Erprobung neuartiger Methoden zur Anpassung der bisheriger Verfahren und des bisherigen wirtschaftlichen Umfelds auf den Übergang zu einem sauberen, kreislauforientierten, energieeffizienten, CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaftssystem vorbereiten und Unterstützung leisten. Um eine breitere Markteinführung nachhaltiger Lösungen zu unterstützen, sollten die Akzeptanz in der Öffentlichkeit und das Engagement der Verbraucher gefördert werden.

(22)

Das Programm sollte Marktteilnehmer durch Erprobung neuer Geschäftsmöglichkeiten, Verbesserung beruflicher Qualifikationen, Erleichterung des Zugangs von Verbrauchern zu nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen, Einbindung und Bevollmächtigung von Influencern und Erprobung neuartiger Methoden zur Anpassung der bisheriger Verfahren und des bisherigen wirtschaftlichen Umfelds auf den Übergang zu einem sauberen, kreislauforientierten, energieeffizienten, CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaftssystem vorbereiten und Unterstützung leisten. Um eine breitere Markteinführung nachhaltiger Lösungen zu unterstützen, insbesondere die Einführung innovativer Energietechnik und von Technologien für nachhaltige und erneuerbare Energien, sollten ihr Bekanntheitsgrad und ihre Verbreitung gefördert werden, um für eine höhere Akzeptanz in der Öffentlichkeit und ein stärkeres Engagement der Verbraucher zu sorgen .

Begründung

Dank der Entwicklung auf dem Gebiet der Technik und auf dem Markt und (auch) dank der öffentlichen Förderung sind die Kosten für die Installation von Systemen für erneuerbare Energien in den letzten zehn Jahren erheblich gesunken. Wir müssen diesen Kurs fortsetzen, damit das Energiepotenzial Europas voll und ganz erschlossen werden kann. Dabei gilt es, auf bislang wenig genutzte alternative Energiequellen (wie Meeresenergie oder Erdwärme) zurückzugreifen und die energiewirtschaftliche Unabhängigkeit der EU von Drittstaaten zu erhöhen.

Änderung 11

Neuer Erwägungsgrund 24a nach Erwägungsgrund 24

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(24a)

Angesichts der infolge des Klimawandels zunehmenden Naturkatastrophen auf dem Gebiet der Europäischen Union und der Unzulänglichkeit der aktuellen Präventionsinstrumente werden mit dem Programm Initiativen gefördert, mit denen die Strategien für eine bessere Klimaresilienz gestärkt werden, um die mit dem Klimawandel einhergehenden Naturkatastrophen bewältigen zu können.

Begründung

Angesichts der zunehmenden Naturkatastrophen und der Unzulänglichkeit der Präventionsinstrumente ist der Beitrag des LIFE-Programms in Form der Förderung von Initiativen, mit denen die Strategien für eine bessere Klimaresilienz gestärkt werden, um die Naturkatastrophen bewältigen zu können, von grundlegender Bedeutung.

Änderung 12

Erwägungsgrund 25

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(25)

Bei der Programmdurchführung sollte die Strategie für die Regionen in äußerster Randlage im Einklang mit Artikel 349 AEUV und aufgrund der spezifischen Bedürfnisse und der Schutzbedürftigkeit dieser Regionen angemessen Beachtung finden. Ferner sollte auch anderen Politikbereichen der Union als Umwelt- und Klimaschutz sowie Energiewende Rechnung getragen werden.

(25)

Bei der Programmdurchführung sollte die Strategie für die Regionen in äußerster Randlage im Einklang mit Artikel 349 AEUV und aufgrund der spezifischen Bedürfnisse und der Schutzbedürftigkeit dieser Regionen angemessen Beachtung finden. Ferner sollte auch anderen Politikbereichen der Union als Umwelt- und Klimaschutz , Kreislaufwirtschaft sowie Energiewende Rechnung getragen werden.

Die Finanzierung dieser Strategie muss auf spezifische und differenzierte Weise in das Programm einbettet werden.

Begründung

Dieser besondere Hinweis ist erforderlich, weil die Gebiete in äußerster Randlage größeren Risiken infolge des globalen Wandels und des Klimawandels ausgesetzt sowie besonders gefährdet und vom europäischen Festland abhängig sind.

Änderung 13

Neuer Erwägungsgrund 26a nach Erwägungsgrund 26

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(26a)

Die Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) sind förderfähig und können als rechtliches Instrument für die Umsetzung des LIFE-Programms dienen. Die EVTZ sind hinsichtlich ihrer Struktur mit Konsortien vergleichbar und zum Großteil grenzübergreifend tätig. Dank dieser Merkmale können sie die Durchführung von Projekten auf operativer und finanzieller Ebene zentral steuern.

Begründung

Die Nutzung von EVTZ muss gefördert und ihre Förderfähigkeit als Konsortium sichergestellt werden.

Änderung 14

Erwägungsgrund 31

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos von Interessenkonflikten. Bei Finanzhilfen sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen , Pauschalfinanzierungen und Stückkosten geprüft werden .

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos von Interessenkonflikten. Bei Finanzhilfen sollte zur Förderung vereinfachter Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Projektteilnahme auch geprüft werden, ob Pauschalbeträge , Pauschalfinanzierungen und Stückkosten verwendet werden können, um unter anderem die Personalkosten zu decken .

Begründung

Es ist wichtig, Unterstützung bei den Personalkosten zu bieten, da dies in entscheidendem Maß zu einer erfolgreichen Projektteilnahme beitragen kann, insbesondere bei kleineren Organisationen.

Änderung 15

Artikel 3 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, einen Beitrag zum Übergang — auch mithilfe der Energiewende — zu einer sauberen, kreislauforientierten, energieeffizienten, CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaft, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an biologischer Vielfalt zu leisten und damit zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

(1)   Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, einen Beitrag zum Übergang — auch mithilfe der Energiewende — zu einer sauberen, kreislauforientierten, energieeffizienten, CO2-armen und klimaresilienten Wirtschaft, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an biologischer Vielfalt zu leisten und damit zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

Begründung

Das Wort „resilient“ erscheint in diesem Zusammenhang angemessener, da es hier um die Anpassung geht.

Änderung 16

Artikel 3 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(2)   Die spezifischen Ziele des Programms sind

(2)   Die spezifischen Ziele des Programms sind

a)

die Entwicklung, Demonstration und Förderung innovativer Technologien und Ansätze für die Verwirklichung der Ziele der Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz, einschließlich der Energiewende, sowie die Förderung der Anwendung bewährter Verfahren für den Natur- und Biodiversitätsschutz;

a)

die Entwicklung, Demonstration und Förderung innovativer Technologien und Ansätze für die Verwirklichung der Ziele der Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz, einschließlich der Energiewende, sowie die Förderung der Anwendung bewährter Verfahren für den Natur- und Biodiversitätsschutz;

b)

die Förderung der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Durchsetzung der relevanten Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union, unter anderem durch Verbesserung der Politikgestaltung durch Ausbau der Kapazitäten öffentlicher und privater Akteure und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft;

b)

die Förderung der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Durchsetzung der relevanten Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union, unter anderem durch Verbesserung der Politikgestaltung durch Ausbau der Kapazitäten öffentlicher und privater Akteure und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft;

c)

die Förderung der großmaßstäblichen Anwendung erfolgreicher technischer und politikbezogener Lösungen für die Durchführung der relevanten Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union durch die Reproduktion von Ergebnissen, die Einbeziehung damit zusammenhängender Ziele in andere Politikbereiche und die Verfahrensweisen des öffentlichen und privaten Sektors, die Mobilisierung von Investitionen und die Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln.

c)

die Förderung der großmaßstäblichen Anwendung erfolgreicher technischer und politikbezogener Lösungen für die Durchführung der relevanten Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union durch die Reproduktion von Ergebnissen, die Einbeziehung damit zusammenhängender Ziele in andere Politikbereiche und die Verfahrensweisen des öffentlichen und privaten Sektors, die Mobilisierung von Investitionen und die Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln;

 

d)

die Stärkung der Synergien zwischen den Strategien für eine bessere Klimaresilienz und der Verringerung des Risikos von Naturkatastrophen infolge des Klimawandels mittels der Einführung technischer Lösungen wie etwa einer eindeutigen Methode für die Analyse des Risikos von Naturkatastrophen.

Begründung

Angesichts der zunehmenden Naturkatastrophen und der Unzulänglichkeit der Präventionsinstrumente ist der Beitrag des LIFE-Programms in Form der Förderung von Lösungen, mit denen die Strategien für eine bessere Klimaresilienz gestärkt werden, um die Naturkatastrophen bewältigen zu können, von grundlegender Bedeutung.

Änderung 17

Artikel 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 5 450 000 000  EUR zu jeweiligen Preisen.

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 6 780 000 000  EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Die indikative Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags ist wie folgt:

(2)   Die indikative Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags ist wie folgt:

 

3 500 000 000 für den Bereich Umwelt, davon

a)

4 165 000 000 für den Bereich Umwelt, davon

 

2 150 000 000  EUR für das Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“;

 

(1)

2 315 000 000  EUR für das Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“;

 

1 350 000 000  EUR für das Teilprogramm „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“;

 

(2)

1 850 000 000  EUR für das Teilprogramm „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“;

 

1 950 000 000 für den Bereich Klimapolitik, davon

b)

2 615 000 000 für den Bereich Klimapolitik, davon

 

950 000 000  EUR für das Teilprogramm „Klimaschutz und Klimaanpassung“;

 

(1)

1 450 000 000  EUR für das Teilprogramm „Klimaschutz und Klimaanpassung“;

 

1 000 000 000  EUR für das Teilprogramm „Energiewende“.

 

(2)

1 165 000 000  EUR für das Teilprogramm „Energiewende“.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge gelten unbeschadet der Flexibilitätsklauseln der Verordnung (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [neue Verordnung über den Mehrjährigen Finanzrahmen] und der Haushaltsordnung.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge gelten unbeschadet der Flexibilitätsklauseln der Verordnung (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [neue Verordnung über den Mehrjährigen Finanzrahmen] und der Haushaltsordnung.

Begründung

Der neue Gesamtbetrag des LIFE-Programms beruht wie von der Europäischen Kommission angekündigt auf einer 1,7-fachen Mittelaufstockung, enthält jedoch nicht die Übertragung der zuvor über Horizont 2020 finanzierten Maßnahme für die Energiewende mit besonderem Schwerpunkt auf dem Teilprogramm „Klimaschutz und Kreislaufwirtschaft“.

Änderung 18

Artikel 5 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge gelten unbeschadet der Flexibilitätsklauseln der Verordnung (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [neue Verordnung über den Mehrjährigen Finanzrahmen] und der Haushaltsordnung.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge gelten unbeschadet der Flexibilitätsklauseln der Verordnung (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [neue Verordnung über den Mehrjährigen Finanzrahmen] und der Haushaltsordnung.

 

a)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Prozentsatz um höchstens 10 % anzuheben, und zwar unter der Voraussetzung, dass die Gesamtmittel, die innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch Vorschläge beantragt wurden, die in den Schwerpunktbereich „Natur und Biodiversität“ fallen und die Mindestqualitätsanforderungen erfüllen, den entsprechenden, für die beiden diesen Jahren vorausgehenden Jahre berechneten Betrag um mehr als 20 % übersteigen.

Begründung

Erübrigt sich. Hier wird die derzeit im LIFE-Programm 2014-2020 enthaltene Flexibilitätsklausel für das Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“ aufgegriffen.

Änderung 19

Artikel 5 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(5)   Über das Programm können Aktivitäten der Kommission zur Förderung der Vorbereitung, Durchführung und Einbeziehung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Umwelt, Klima und, soweit hierfür relevant, Energiewende zum Erreichen der Ziele gemäß Artikel 3 finanziert werden. Diese Aktivitäten können Folgende umfassen:

(5)   Über das Programm können Aktivitäten der Kommission zur Förderung der Vorbereitung, Durchführung und Einbeziehung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Umwelt, Klima und, soweit hierfür relevant, Energiewende zum Erreichen der Ziele gemäß Artikel 3 finanziert werden. Diese Aktivitäten können Folgende umfassen:

a)

Information und Kommunikation, einschließlich Sensibilisierungskampagnen. Die für Kommunikationsaktivitäten im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Finanzmittel decken auch die institutionelle Kommunikation in Bezug auf die politischen Prioritäten der Union sowie über den Stand der Durchführung und Umsetzung der Vorschriften der Union im Umwelt- und Klimabereich oder, soweit hierfür relevant, im Bereich saubere Energie ab;

a)

Information und Kommunikation, einschließlich Sensibilisierungskampagnen. Die für Kommunikationsaktivitäten im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Finanzmittel decken auch die institutionelle Kommunikation in Bezug auf die politischen Prioritäten der Union sowie über den Stand der Durchführung und Umsetzung der Vorschriften der Union im Umwelt- und Klimabereich oder, soweit hierfür relevant, im Bereich saubere Energie ab;

b)

Studien, Erhebungen, Modellierungen und Entwicklung von Szenarien;

b)

Studien, Erhebungen, Modellierungen und Entwicklung von Szenarien;

c)

Vorbereitung, Durchführung, Überwachung, Prüfung und Evaluierung von nicht über das Programm finanzierten Projekten sowie von politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften;

c)

Vorbereitung, Durchführung, Überwachung, Prüfung und Evaluierung von nicht über das Programm finanzierten Projekten , von Maßnahmen zur Umsetzung und zur Verbesserung der Politikgestaltung sowie von politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften;

d)

Workshops, Konferenzen und Sitzungen;

d)

Workshops, Konferenzen und Sitzungen;

e)

Vernetzung und Plattformen für bewährte Verfahren;

e)

Vernetzung und Plattformen für bewährte Verfahren;

f)

sonstige Aktivitäten.

f)

sonstige Aktivitäten.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 20

Artikel 11 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(5)   Rechtsträger, die an Konsortien mit mindestens drei unabhängigen Stellen beteiligt sind, welche in verschiedenen Mitgliedstaaten oder überseeischen Ländern und Gebieten, die mit diesen Mitgliedstaaten, mit mit dem Programm assoziierten Drittländern oder mit sonstigen Drittländern verbunden sind, ihren Sitz haben, sind förderfähig.

(5)   Rechtsträger, die an Konsortien mit mindestens drei unabhängigen Stellen beteiligt sind, welche in verschiedenen Mitgliedstaaten oder überseeischen Ländern und Gebieten, die mit diesen Mitgliedstaaten, mit mit dem Programm assoziierten Drittländern oder mit sonstigen Drittländern verbunden sind, ihren Sitz haben, sind förderfähig.

 

5a)     Die Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) sind Konsortien gleichzustellen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten oder in mit diesen verbundenen überseeischen Ländern und Gebieten niedergelassen sind.

Begründung

Die Nutzung von EVTZ muss gefördert und ihre Förderfähigkeit als Konsortium sichergestellt werden.

Änderung 21

Artikel 13 Buchstabe a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

a)

Die über das Programm finanzierten Projekte untergraben nicht die Umwelt- und Klimaziele oder relevanten Zielen für saubere Energie des Programms und fördern soweit möglich eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge;

a)

Die über das Programm finanzierten Projekte tragen unbeschadet der anderen Ziele zur Erreichung mindestens eines der Ziele im Bereich Umwelt- und Klimaschutz, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft oder nachhaltige Energie des Programms bei und fördern soweit möglich eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge;

Begründung

Das LIFE-Programm sollte nicht nur die umwelt-, klima- und energiepolitischen Ziele der EU „nicht untergraben“, sondern aktiv zu ihrer Verwirklichung beitragen. Darüber hinaus scheint die Formulierung „relevanten Ziele für saubere Energie“ zu vage.

Änderung 22

Artikel 13 Buchstabe f

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

f)

gegebenenfalls sind Projekte in geografischen Gebieten mit besonderen Bedürfnissen oder besonderer Schutzbedürftigkeit, wie Gebiete mit besonderen ökologischen Herausforderungen oder naturbedingten Benachteiligungen, grenzübergreifende Gebiete oder Gebiete in äußerster Randlage, besonders zu berücksichtigen.

f)

gegebenenfalls sind Projekte in geografischen Gebieten mit besonderen Bedürfnissen oder besonderer Schutzbedürftigkeit, wie Gebiete mit besonderen ökologischen Herausforderungen (beispielsweise Gebiete mit manifesten Luftqualitätsproblemen oder Problemen in Bezug auf die Auswirkungen des Klimawandels) oder naturbedingten Benachteiligungen, grenzübergreifende Gebiete (Projekte, bei denen die transnationale Zusammenarbeit eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, den Umweltschutz und die Erreichung der Klimaziele zu garantieren) oder durch den globalen Wandel und den Klimawandel ernsthaft gefährdete Regionen wie Gebiete in äußerster Randlage, besonders zu berücksichtigen.

Begründung

Der transnationalen Zusammenarbeit, dem Problem der Luftqualität, den Risiken aufgrund des globalen Wandels und des Klimawandels und der besonderen Gefährdung der Gebiete in äußerster Randlage sollte größere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Probleme in Bezug auf die Auswirkungen des Klimawandels betreffen häufig Gebiete mit besonderen Bedürfnissen oder besonderer Schutzbedürftigkeit, etwa Inseln, Küstenstädte und Berggebiete.

Änderung 23

Neuer Artikel nach Artikel 13

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

 

Zuschussfähigkeit von Projektkosten in Bezug auf die Mehrwertsteuer und das Personal

(1)     Die Bedingungen für die Zuschussfähigkeit von Kosten sind in Artikel 126 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegt. Solche Kosten schließen die Mehrwertsteuer und die Personalkosten ein.

Die Kommission stellt in den Halbzeit- und Ex-post-Evaluierungen des LIFE-Programms eine Übersicht über die Mehrwertsteuererstattungen je Mitgliedstaat zur Verfügung, die Empfänger im Rahmen des LIFE-Programms in der Phase der Schlusszahlungen beantragt haben.

(2)     Erstattungsfähige Mehrwertsteuer gilt nicht als zuschussfähige Kosten, ganz gleich, ob der Antragsteller eine Erstattung beantragt oder nicht. Die Mehrwertsteuer gilt nicht als zuschussfähige Kosten, es sei denn, sie ist tatsächlich und endgültig von dem letztendlich Begünstigten zu entrichten. Erstattungsfähige Mehrwertsteuer — auf welche Weise auch immer — kann nicht als zuschussfähig angesehen werden, auch wenn der Endbegünstigte oder der Einzelempfänger sie nicht tatsächlich zurückerhält. Der öffentliche oder private Status des Endbegünstigten oder Einzelempfängers spielt keine Rolle für die Entscheidung, ob die Mehrwertsteuer nach den Bestimmungen dieser Regel eine zuschussfähige Ausgabe ist.

(3)     Nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer kann als zuschussfähige Kosten beantragt werden, wenn dieser Antrag durch angemessene Beweise seitens der Prüfer oder Buchhalter der Organisation begründet wird. Mehrwertsteuer, die aufgrund spezifischer einzelstaatlicher Bestimmungen durch den Endbegünstigten oder Einzelempfänger nicht rückforderbar ist, ist nur dann eine zuschussfähige Ausgabe, wenn diese Bestimmungen mit der MwSt.-Richtlinie 2006/112/EG voll im Einklang stehen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird eine frühere Stellungnahme des AdR aufgegriffen (Twitchen ENVE-V/018). Die Mehrwertsteuer hat bei den früheren Versionen des LIFE-Programms abschreckend gewirkt.

Änderung 24

Artikel 21 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(4)   Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

(4)   Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an und konsultiert — sofern angezeigt — unmittelbar die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und leitet öffentliche Konsultationen ein .

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten ausdrücklich genannt werden.

Änderung 25

Neuer Artikel 21a nach Artikel 21

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

 

Ausschussverfahren

(1)     1. Die Kommission wird vom Ausschuss für das LIFE-Programm für Umwelt- und Klimapolitik unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)     2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird Artikel 30 der Verordnung über das laufende LIFE-Programm (Verordnung (EU) Nr. 1293/2013) aufgegriffen, um eine stärkere Beteiligung am LIFE-Programm und eine Kontrolle seiner Durchführung zu gewährleisten.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, die das LIFE-Programm für den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) uneingeschränkt bestätigt und ausdrücklich seinen Erfolg und bisher erbrachten europäischen Mehrwert anerkennt;

2.

stellt mit Befriedigung fest, dass der Verordnungsvorschlag einen ausdrücklichen Verweis auf die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen enthält und dazu beiträgt, dass 25 % der im MFR vorgesehenen Mittel den Klimazielen dient. Der Ausschuss der Regionen plädiert dafür, die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen in ihrer Gesamtheit ausdrücklich im Unionshaushalt anzuerkennen und zu unterstützen;

3.

unterstreicht die erheblichen unmittelbaren Auswirkungen, die das LIFE-Programm nachweislich bereits für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gehabt hat. Es hat für den Erhalt der biologischen Vielfalt und für eine bessere Umweltqualität gesorgt und somit dazu beigetragen, die dramatischen Folgen des Klimawandels zu mindern und einzudämmen, bei dessen Bekämpfung die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an vorderster Front stehen;

4.

stimmt dem Vorschlag zu, die Mittel für das LIFE-Programm im Mehrjährigen Finanzrahmen um 60 % aufzustocken; Diese Mittelaufstockung ist jedoch zum Teil auf eine Ausweitung der im Rahmen des künftigen LIFE-Programms förderfähigen Themenbereiche (wie etwa das neue Teilprogramm „Energiewende“, über das Projekte finanziert werden, die im derzeitigen MFR unter das Programm Horizont 2020 fallen) zurückzuführen. Daher muss der Ausschuss darauf hinweisen, dass die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Mittelaufstockung in Wirklichkeit weit von den 60 % entfernt ist, die sie angekündigt hat. Er hofft auf die Möglichkeit einer weiteren Mittelanhebung, die mit dem allgemeinen MFR-Vorschlag vereinbar ist;

5.

zeigt sich angesichts der vorgeschlagenen Kürzungen der EFRE- und ELER-Mittel besorgt, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für Projekte in Bezug auf Maßnahmen für den Klimaschutz und die Energiewende im kommenden MFR 2021-2027 insgesamt weniger Mittel zur Verfügung stehen könnten;

6.

bedauert, dass in dem Vorschlag der Europäischen Kommission nirgends der LIFE-Ausschuss erwähnt wird. Seines Erachtens sollte der LIFE-Ausschuss nicht abgeschafft werden, sondern vielmehr eine wirksamere Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften am Programm fördern;

7.

begrüßt die Entscheidung, auf die Qualität der Projekte zu setzen und eine verbindliche Vorabmittelzuweisung nach geografischen Gesichtspunkten zu vermeiden (wobei gleichzeitig eine faire und ausgewogene Projektaufteilung gefördert wird), und befürwortet den Versuch, die Verordnung über das Programm zu vereinfachen. Der Ausschuss warnt jedoch vor dem Risiko, die Regelung zu vieler Aspekte delegierten Rechtsakten der zweiten Ebene zu überlassen und fordert diesbezüglich, in künftigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nicht die Kofinanzierungssätze der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu senken;

8.

er hält es für grundlegend, das LIFE-Programm zu stärken, indem die Übertragbarkeit erfolgreicher Projekte gefördert wird und das Programm auch als Katalysator genutzt wird, um weitere Mittel (private wie öffentliche Gelder, angefangen beim Europäischen Fonds für regionale Entwicklung) zu mobilisieren. Er fordert die Kommission auf, geeignete Instrumente für die Bereitstellung von Informationen, die Verbreitung und die technische Unterstützung vorzusehen, um die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Teilnahme am Programm zu ermutigen und dabei zu unterstützen. Zu diesem Zweck empfiehlt er außerdem, Projekte für die Vernetzung der nationalen Kontaktstellen zu fördern, um den Austausch bewährter Verfahren und die transnationale Zusammenarbeit zu erleichtern;

9.

unterstreicht die Relevanz und die Bedeutung des Natura-2000-Netzes für das LIFE-Programm und ist der Ansicht, dass die Förderung dieses Netzes ein zentraler Aspekt des Teilprogramms „Naturschutz und Biodiversität“ bleiben muss;

10.

versteht und teilt die Ansicht, dass auch bei Umweltinvestitionen die Mobilisierung von Privatkapital vorangetrieben werden muss, fordert aber die Kommission auf, mehr Klarheit zu schaffen im Hinblick auf die „Mischfinanzierungsmaßnahmen“ und die Ergebnisse der Pilotprojekte, die über Finanzinstrumente im Rahmen des LIFE-Programms 2014-2020 finanziert wurden.

Brüssel, den 9. Oktober 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  COM(2015) 614 final vom 2.12.2015.

(2)  Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030, COM(2014) 15 vom 22.1.2014.

(3)  EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“, COM(2013) 216 vom 16.4.2013.

(4)  Paket „Saubere Energie für alle Europäer“, COM(2016) 860 vom 30.11.2016.

(5)  Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft, COM(2017) 198 vom 27.4.2017.

(6)  Programm „Saubere Luft für Europa“, COM(2013) 918.

(7)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(8)  Thematische Strategie für den Bodenschutz, KOM(2006) 231.

(9)  Strategie für emissionsarme Mobilität, COM(2016) 501 final.

(10)  Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94/EU vom 8.11.2017.

(1)  COM(2015) 614 final vom 2.12.2015.

(2)  Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030, COM(2014) 15 vom 22.1.2014.

(3)  EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“, COM(2013) 216 vom 16.4.2013.

(4)  Paket „Saubere Energie für alle Europäer“, COM(2016) 860 vom 30.11.2016.

(5)   Beschluss Nr. 1386/2013/EU.

(6)  Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft, COM(2017) 198 vom 27.4.2017.

(7)  Programm „Saubere Luft für Europa“, COM(2013) 918.

(8)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(9)  Thematische Strategie für den Bodenschutz, KOM(2006) 231.

(10)  Strategie für emissionsarme Mobilität, COM(2016) 501 final.

(11)  Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94/EU vom 8.11.2017.

(12)   Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm.

(13)   Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft, COM(2018) 28 final.

(14)   Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken.

(15)   Mitteilung Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals, COM(2013) 249 final.

(1)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik — Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse (COM(2017) 63 final vom 3. Februar 2017).

(1)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik — Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse (COM(2017) 63 final vom 3. Februar 2017).

(1)   Wie in der Mitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ (COM(2017) 623 final) vorgesehen.


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