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Document 62017CA0330

Rechtssache C-330/17: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V./Germanwings GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EG] Nr. 1008/2008 — Art. 2 Nr. 18 — Art. 23 Abs. 1 — Verkehr — Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Europäischen Union — Information — Angabe des zu zahlenden Endpreises — Einbeziehung des Flugpreises in den zu zahlenden Endpreis — Verpflichtung, Flugpreise in Euro oder in Landeswährung auszuweisen — Auswahl der maßgeblichen Landeswährung — Anknüpfungskriterien)

ABl. C 16 vom 14.1.2019, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/16


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V./Germanwings GmbH

(Rechtssache C-330/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 1008/2008 - Art. 2 Nr. 18 - Art. 23 Abs. 1 - Verkehr - Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Europäischen Union - Information - Angabe des zu zahlenden Endpreises - Einbeziehung des Flugpreises in den zu zahlenden Endpreis - Verpflichtung, Flugpreise in Euro oder in Landeswährung auszuweisen - Auswahl der maßgeblichen Landeswährung - Anknüpfungskriterien))

(2019/C 16/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

Beklagte: Germanwings GmbH

Tenor

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, verpflichtet sind, für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen. Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

Somit können in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, in der ein Luftfahrtunternehmen, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat anbietet, in dem eine andere Währung als der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, die nicht in Euro ausgedrückten Flugpreise in der Währung ausgewiesen werden, die in diesem anderen Mitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.


(1)  ABl. C 293 vom 4.9.2017.


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