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Document 62017CA0264

Rechtssache C-264/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Münster — Deutschland) — Harry Mensing/Finanzamt Hamm (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerwesen — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 314 — Art. 316 — Art. 322 — Sonderregelungen für Kunstgegenstände — Differenzbesteuerung — Steuerpflichtige Wiederverkäufer — Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber oder seine Rechtsnachfolger — Innergemeinschaftliche Umsätze — Weigerung der nationalen Steuerbehörden, einem Steuerpflichtigen das Recht zu gewähren, die Differenzbesteuerung anzuwenden — Anwendungsvoraussetzungen — Recht auf Vorsteuerabzug — Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten)

ABl. C 35 vom 28.1.2019, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 35/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Münster — Deutschland) — Harry Mensing/Finanzamt Hamm

(Rechtssache C-264/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 314 - Art. 316 - Art. 322 - Sonderregelungen für Kunstgegenstände - Differenzbesteuerung - Steuerpflichtige Wiederverkäufer - Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber oder seine Rechtsnachfolger - Innergemeinschaftliche Umsätze - Weigerung der nationalen Steuerbehörden, einem Steuerpflichtigen das Recht zu gewähren, die Differenzbesteuerung anzuwenden - Anwendungsvoraussetzungen - Recht auf Vorsteuerabzug - Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten))

(2019/C 35/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Münster

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Harry Mensing

Beklagter: Finanzamt Hamm

Tenor

1.

Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer für die Anwendung der Differenzbesteuerung auf eine Lieferung von Kunstgegenständen optieren kann, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern erworben hat, obwohl diese nicht zu den in Art. 314 der Richtlinie aufgeführten Personengruppen gehören.

2.

Ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer kann nicht sowohl für die Anwendung der in Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Differenzbesteuerung auf eine Lieferung von Kunstgegenständen, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung erworben hat, optieren als auch in Fällen, in denen ein Vorsteuerabzug nach Art. 322 Buchst. b der Richtlinie, der nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, ausgeschlossen ist, Anspruch auf einen solchen Abzug erheben.


(1)  ABl. C 283 vom 28.8.2017.


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