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Document 62017CA0635
Case C-635/17: Judgment of the Court (Second Chamber) of 13 March 2019 (request for a preliminary ruling from the Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem — Netherlands) — E. v Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Reference for a preliminary ruling — Area of freedom, security and justice — Immigration policy — Right to family reunification — Directive 2003/86/EC — Exclusions from the scope of the directive — Article 3(2)(c) — Exclusion of persons benefiting from subsidiary protection — Extension of the right to family reunification to those persons under national law — Jurisdiction of the Court — Article 11(2) — Lack of official documentary evidence of the family relationship — Explanations regarded as insufficiently plausible — Obligations on the authorities of the Member States to take additional steps — Limits)
Rechtssache C-: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem — Niederlande) — E./Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Einwanderungspolitik — Recht auf Familienzusammenführung — Richtlinie 2003/86/EG — Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie — Art. 3 Abs. 2 Buchst. c — Ausschluss subsidiär schutzberechtigter Personen — Erstreckung des Rechts auf Familienzusammenführung auf diese Personen aufgrund nationalen Rechts — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Art. 11 Abs. 2 — Fehlen amtlicher Unterlagen zum Nachweis familiärer Bindungen — Für nicht hinreichend plausibel befundene Erklärungen — Den Behörden der Mitgliedstaaten obliegende Verpflichtungen zur Durchführung ergänzender Maßnahmen — Grenzen)
Rechtssache C-: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem — Niederlande) — E./Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Einwanderungspolitik — Recht auf Familienzusammenführung — Richtlinie 2003/86/EG — Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie — Art. 3 Abs. 2 Buchst. c — Ausschluss subsidiär schutzberechtigter Personen — Erstreckung des Rechts auf Familienzusammenführung auf diese Personen aufgrund nationalen Rechts — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Art. 11 Abs. 2 — Fehlen amtlicher Unterlagen zum Nachweis familiärer Bindungen — Für nicht hinreichend plausibel befundene Erklärungen — Den Behörden der Mitgliedstaaten obliegende Verpflichtungen zur Durchführung ergänzender Maßnahmen — Grenzen)
ABl. C 155 vom 6.5.2019, p. 8–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
6.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem — Niederlande) — E./Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Rechtssache C-) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Einwanderungspolitik - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie - Art. 3 Abs. 2 Buchst. c - Ausschluss subsidiär schutzberechtigter Personen - Erstreckung des Rechts auf Familienzusammenführung auf diese Personen aufgrund nationalen Rechts - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Art. 11 Abs. 2 - Fehlen amtlicher Unterlagen zum Nachweis familiärer Bindungen - Für nicht hinreichend plausibel befundene Erklärungen - Den Behörden der Mitgliedstaaten obliegende Verpflichtungen zur Durchführung ergänzender Maßnahmen - Grenzen)
(2019/C 155/10)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: E.
Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Tenor
1. |
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem das vorlegende Gericht über einen Antrag auf Familienzusammenführung eines subsidiär Schutzberechtigten zu entscheiden hat, nach Art. 267 AEUV zuständig, Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung auszulegen, wenn diese Vorschrift durch das nationale Recht für auf einen solchen Fall unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden ist. |
2. |
Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem ein Antrag auf Familienzusammenführung von einer subsidiär schutzberechtigten Zusammenführenden für einen Minderjährigen gestellt wurde, dessen Tante sie ist und dessen Vormund sie zu sein behauptet und der als Flüchtling ohne familiäre Anbindung in einem Drittstaat lebt, dem entgegensteht, dass dieser Antrag allein deshalb abgelehnt wird, weil die Zusammenführende nicht die amtlichen Unterlagen zum Nachweis des Versterbens der biologischen Eltern des Minderjährigen vorgelegt und daher nicht die Tatsächlichkeit ihrer familiären Bindungen zu ihm belegt hat, und die Erklärung, die die Zusammenführende zum Nachweis ihres Unvermögens, diese Unterlagen beizubringen, vorgetragen hat, von den zuständigen Behörden allein aufgrund der allgemeinen zur Verfügung stehenden Informationen über die Lage im Herkunftsland für nicht plausibel befunden wurde, ohne die konkrete Situation der Zusammenführenden und des Minderjährigen sowie die besonderen Schwierigkeiten, mit denen sie ihrem Vortrag zufolge vor und nach der Flucht aus ihrem Herkunftsland konfrontiert waren, zu berücksichtigen. |