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Document 62019TN0155

Rechtssache T-155/19: Klage, eingereicht am 12. März 2019 — AP/EIF

ABl. C 155 vom 6.5.2019, p. 53–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/53


Klage, eingereicht am 12. März 2019 — AP/EIF

(Rechtssache T-155/19)

(2019/C 155/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: AP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagter: Europäischer Investitionsfonds

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen des Beklagten vom 30. August 2018 und vom 3. Oktober 2018, mit denen ihr Antrag vom 20. Juni 2018 abgelehnt wurde, aufzuheben;

den Beklagten zu verurteilen, die in Art. 33 der Personalordnung vorgesehenen Leistungen rückwirkend ab dem 1. April 2018 zu zahlen, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Satz der Europäischen Zentralbank, bis die Klägerin die Zahlung vollständig erhalten hat;

den Beklagten zu verurteilen, den immateriellen Schaden zu ersetzen, der nach billigem Ermessen auf mindestens 20 000 Euro zu beziffern ist;

dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Aufgrund der Krankheit der Klägerin sei der Lauf der Kündigungsfrist gehemmt und es greife das Sozialleistungsregime. Die gegenteilige Auffassung würde einen Verstoß gegen die Personalordnung, die Fürsorgepflicht und den Grundsatz des Vertrauensschutzes darstellen.

2.

Die Weigerung, die Rücknahme der Kündigung der Klägerin zu akzeptieren, verstoße gegen die Fürsorgepflicht.


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