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Document 62018CA0041

Rechtssache C-41/18: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Campania — Italien) — Meca Srl/Comune di Napoli (Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Aufträge — Richtlinie 2014/24/EU — Art. 57 Abs. 4 Buchst. c und g — Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge — Fakultative Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren — Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten, das die Integrität des Wirtschaftsteilnehmers in Frage stellt — Kündigung eines früheren Auftrags aufgrund von Mängeln bei seiner Ausführung — Gerichtliche Anfechtung, die die Beurteilung der Vertragsverletzung durch den öffentlichen Auftraggeber bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ausschließt)

ABl. C 270 vom 12.8.2019, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Campania — Italien) — Meca Srl/Comune di Napoli

(Rechtssache C-41/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 57 Abs. 4 Buchst. c und g - Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Fakultative Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren - Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten, das die Integrität des Wirtschaftsteilnehmers in Frage stellt - Kündigung eines früheren Auftrags aufgrund von Mängeln bei seiner Ausführung - Gerichtliche Anfechtung, die die Beurteilung der Vertragsverletzung durch den öffentlichen Auftraggeber bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ausschließt)

(2019/C 270/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale della Campania

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Meca Srl

Beklagte: Comune di Napoli

Beteiligte: Sirio Srl

Tenor

Art. 57 Abs. 4 Buchst. c und g der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die gerichtliche Anfechtung der von einem öffentlichen Auftraggeber wegen erheblicher Mängel bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags getroffenen Entscheidung, diesen zu kündigen, die Beurteilung der Zuverlässigkeit des von dieser Kündigung betroffenen Teilnehmers durch den öffentlichen Auftraggeber, der eine neue Ausschreibung durchführt, in der Phase der Auswahl der Bieter ausschließt.


(1)  ABl. C 142 vom 23.4.2018.


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