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Document 62019CN0384

Rechtssache C-384/19: Klage, eingereicht am 16. Mai 2019 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

ABl. C 270 vom 12.8.2019, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/18


Klage, eingereicht am 16. Mai 2019 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-384/19)

(2019/C 270/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und E. Sanfrutos Cano)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien im Hinblick auf die Flussgebietseinheiten ES120 Gran Canaria, ES122 Fuerteventura, ES123 Lanzarote, ES124 Tenerife, ES125 La Palma, ES126 La Gomera und ES127 El Hierro gegen seine Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 1 und 5 sowie Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2007/60/EG (1) verstoßen hat;

festzustellen, dass das Königreich Spanien im Hinblick auf die Flussgebietseinheiten ES120 Gran Canaria, ES122 Fuerteventura und ES125 La Palma gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/60/EG verstoßen hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Aus den von den spanischen Behörden übermittelten Informationen gehe hervor, dass Spanien die Hochwasserrisikomanagementpläne im Hinblick auf die Flussgebietseinheiten ES120 Gran Canaria, ES122 Fuerteventura, ES123 Lanzarote, ES124 Tenerife, ES125 La Palma, ES126 La Gomera und ES127 El Hierro nicht innerhalb der durch die Richtlinie gesetzten Frist bis zum 22. Dezember 2015 erstellt, ergänzt und veröffentlicht habe. Die Kommission habe auch nicht, wie nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie erforderlich, eine Abschrift dieser Pläne erhalten.

Ferner sei in drei Flussgebietseinheiten — ES120 Gran Canaria, ES122 Fuerteventura und ES125 La Palma — die Phase der Information und Konsultation der Öffentlichkeit noch nicht durchgeführt oder jedenfalls nicht abgeschlossen worden. Daher hat nach Auffassung der Kommission das Königreich Spanien im Hinblick auf diese drei Flussgebietseinheiten gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/60/EG verstoßen.


(1)  Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. 2007, L 288, S. 27).


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