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Document 62019CN0401

Rechtssache C-401/19: Klage, eingereicht am 24. Mai 2019 — Republik Polen/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

ABl. C 270 vom 12.8.2019, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/21


Klage, eingereicht am 24. Mai 2019 — Republik Polen/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-401/19)

(2019/C 270/24)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, Rechtsanwalt W. Gonatarski)

Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 17 Abs. 4 Buchst. b und Art. 17 Abs. 4 Buchst. c letzter Satzteil (d. h. den Teil mit der Wendung „und alle Anstrengungen unternommen hat, um gemäß Buchstabe b das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verhindern“) der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (1) für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Republik Polen beantragt, Art. 17 Abs. 4 Buchst. b und Art. 17 Abs. 4 Buchst. c letzter Satzteil (d. h. den Teil mit der Wendung „und alle Anstrengungen unternommen hat, um gemäß Buchstabe b das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verhindern“) der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92) für nichtig zu erklären und dem Europäischen Parlament sowie dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Hilfsweise beantragt die Republik Polen für den Fall, dass der Gerichtshof feststelle, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht von den sonstigen Bestimmungen von Art. 17 der Richtlinie 2019/790 getrennt werden könnten, ohne die in dieser Vorschrift enthaltene Regelung inhaltlich zu verändern, Art. 17 der Richtlinie 2019/790 insgesamt für nichtig zu erklären.

Die Republik Polen trägt vor, die angefochtenen Bestimmungen der Richtlinie 2019/790 verstießen gegen das in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Die Republik Polen rügt insbesondere, dass die Pflicht der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, alle Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass bestimmte Werke und sonstige Schutzgegenstände, zu denen die Rechteinhaber den Anbietern dieser Dienste einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt hätten, nicht verfügbar seien (Art. 17 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2019/790), sowie alle Anstrengungen zu unternehmen, um das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verhindern, zu denen die Rechteinhaber einen hinreichend begründeten Hinweis gegeben hätten (Art. 17 Abs. 4 Buchst. c letzter Satzteil der Richtlinie 2019/790), zur Vermeidung einer Haftung erfordere, dass die Anbieter eine vorherige automatische Überprüfung (Filtern) der von Nutzern online bereitgestellten Inhalte vornähmen und damit präventive Kontrollmechanismen einführten. Ein solcher Mechanismus untergrabe den Wesensgehalt des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit und erfülle nicht das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit einer Beschränkung dieses Rechts.


(1)  ABl. 2019, L 130, S. 92.


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