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Document 62019TN0330
Case T-330/19: Action brought on 31 May 2019 — PNB Banka and Others v ECB
Rechtssache T-330/19: Klage, eingereicht am 31. Mai 2019 — PNB Banka u. a./EZB
Rechtssache T-330/19: Klage, eingereicht am 31. Mai 2019 — PNB Banka u. a./EZB
ABl. C 270 vom 12.8.2019, p. 32–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/32 |
Klage, eingereicht am 31. Mai 2019 — PNB Banka u. a./EZB
(Rechtssache T-330/19)
(2019/C 270/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: PNB Banka AS (Riga, Lettland), CR und CT (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends und M. Kirchner)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
den Beschluss der EZB vom 21. März 2019 über den beabsichtigten Erwerb qualifizierter Beteiligungen an der zu übernehmenden Bank durch die Kläger für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger acht Gründe geltend:
1. |
Der der EZB durch Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU (1) eingeräumte Beurteilungszeitraum sei vor Erlass des angefochtenen Beschlusses abgelaufen. Daher hätte die EZB gegen den beabsichtigten Erwerb keinen Einspruch mehr erheben dürfen. |
2. |
Die EZB habe gegen das in Art. 15 der SSM-Verordnung (2) vorgesehene Verfahren und gegen die Art. 85 bis 87 der SSM-Rahmenverordnung (3) verstoßen. |
3. |
Der angefochtene Beschluss stütze sich auf eine unrichtige Auslegung und Anwendung der Beurteilungskriterien nach Art. 23 der Richtlinie 2013/36/EU und deren Umsetzung in lettisches Recht. |
4. |
Die EZB habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. |
5. |
Sie habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Entscheidung, gegen einen beabsichtigten Erwerb Einspruch zu erheben, um eine Ermessensentscheidung handele. |
6. |
Sie habe die im vorliegenden Fall maßgeblichen Tatsachen verfälscht. |
7. |
Sie habe gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen. |
8. |
Sie habe gegen den Grundsatz „nemo auditur“ verstoßen, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass sie für den Verlust des Vertrauens in das Regelungsverfahren selbst verantwortlich sei. |
(1) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).
(3) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (EZB/2014/17) (ABl. 2014, L 141, S. 1).