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Document 62019TN0502
Case T-502/19: Action brought on 12 July 2019 — Corneli v ECB
Rechtssache T-502/19: Klage, eingereicht am 12. Juli 2019 — Corneli/EZB
Rechtssache T-502/19: Klage, eingereicht am 12. Juli 2019 — Corneli/EZB
ABl. C 312 vom 16.9.2019, p. 39–40
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/39 |
Klage, eingereicht am 12. Juli 2019 — Corneli/EZB
(Rechtssache T-502/19)
(2019/C 312/32)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Francesca Corneli (Velletri, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Condinanzi, L. Boggio und F. Ferraro)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass der angefochtene Beschluss rechtswidrig ist, und ihn für nichtig zu erklären, |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen und |
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die Anordnung einer prozessleitenden Maßnahme durch das Gericht, dass der angefochtene Rechtsakt und der anschließende Verlängerungsbeschluss jeweils in vollständiger Fassung beim Gericht vorzulegen sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen den Beschluss ECB-SSM-2019-ITCAR-11 des Rates der Europäischen Zentralbank vom 1. Januar 2019, der auf der Grundlage eines Beschlussentwurfs des Aufsichtsgremiums gemäß Art. 26 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (1) und den Art. 69 octiesdecies, 70 und 98 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 385 vom 1.o September 1993 (im Folgenden: TUB), mit denen Art. 29 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt worden sind, in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 angenommen wurde und mit dem die Verwaltungs- und Kontrollorgane der in Genua ansässigen Banca Carige S.p.A. aufgelöst und durch drei Sonderkommissare und einem aus drei Mitgliedern bestehenden Überwachungsausschuss ersetzt wurden.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe:
1. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gegen die Art. 28 und 29 der Richtlinie 2014/59/EU (2) und gegen die Art. 69 octiesdecies ff. TUB
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2. |
Begründungsmangel hinsichtlich der nach dem gesamten System rascher Interventionsmaßnahmen vorgeschriebenen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit und der Abstufung |
3. |
Verstoß gegen den letzten Satz von Art. 29 der della Richtlinie 2014/59/EU und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen öffentlichen Verwaltung
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4. |
Verstoß gegen Art. 70 TUB, Befugnismissbrauch und Begründungsmangel
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5. |
Verstoß gegen die das Recht der Aktionäre betreffenden Vorschriften, die in der Richtlinie (EU) 2017/1132 (3) und im italienischen Zivilgesetzbuch enthalten und auch eine Durchführung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der italienischen Verfassung verbürgten Grundsätze im Bereich des Schutzes des Eigentums, der Ersparnisse und der privatwirtschaftlichen Initiative sowie im Bereich der Selbstbestimmung des Bürgers bei persönlichen Entscheidungen seien. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).
(2) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. 2014, L 173, S. 190).
(3) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. 2017, L 169, S. 46).