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Document 62018CA0688

Rechtssache C-688/18: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. Februar 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen TX, UW (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie [EU] 2016/343 – Unschuldsvermutung und Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren – Art. 8 Abs. 1 und 2 – Von nationalen Rechtsvorschriften verlangte Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens in Abwesenheit – Nichterscheinen der beschuldigten Personen zu einigen Verhandlungsterminen aus von ihnen zu vertretenden oder nicht von ihnen zu vertretenden Gründen – Recht auf ein faires Verfahren)

ABl. C 103 vom 30.3.2020, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 103/3


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. Februar 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen TX, UW

(Rechtssache C-688/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie [EU] 2016/343 - Unschuldsvermutung und Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren - Art. 8 Abs. 1 und 2 - Von nationalen Rechtsvorschriften verlangte Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens in Abwesenheit - Nichterscheinen der beschuldigten Personen zu einigen Verhandlungsterminen aus von ihnen zu vertretenden oder nicht von ihnen zu vertretenden Gründen - Recht auf ein faires Verfahren)

(2020/C 103/03)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Parteien des Ausgangsstrafverfahrens

TX, UW

Tenor

Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafsachen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für den Fall, dass die beschuldigte Person rechtzeitig über die sie betreffende Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens zu dieser Verhandlung unterrichtet wurde und von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt, den sie bestellt hat, vertreten wurde, vorsieht, dass das Recht der beschuldigten Person auf Anwesenheit in der sie betreffenden Verhandlung nicht verletzt wurde, wenn

sie unmissverständlich entschieden hat, einem der Termine der sie betreffenden Verhandlung fernzubleiben, oder

sie einem dieser Verhandlungstermine aus einem nicht von ihr zu vertretenden Grund ferngeblieben ist, sofern sie im Anschluss an diesen Verhandlungstermin über die in ihrer Abwesenheit vorgenommenen Handlungen unterrichtet wurde und in Kenntnis der Sachlage die Entscheidung getroffen hat, entweder zu erklären, dass sie nicht unter Berufung auf ihre Abwesenheit die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen in Frage stellen werde, oder zu erklären, dass sie an diesen Handlungen mitwirken wolle, was das befasste nationale Gericht dazu veranlasste, diese Handlungen insbesondere durch Durchführung einer zusätzlichen Zeugenvernehmung, bei der die beschuldigte Person die Möglichkeit hatte, in vollem Umfang mitzuwirken, zu wiederholen.


(1)  ABl. C 25 vom 21.1.2019.


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