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Document 62018CN0529
Case C-529/18 P: Appeal brought on 9 August 2018 by PJ against the order of the General Court (Fourth Chamber) made on 30 May 2018 in Case T-664/16, PJ v European Union Intellectual Property Office (EUIPO)
Rechtssache C-529/18 P: Rechtsmittel der PJ gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 30. Mai 2018 in der Rechtssache T-664/16, PJ gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 9. August 2018
Rechtssache C-529/18 P: Rechtsmittel der PJ gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 30. Mai 2018 in der Rechtssache T-664/16, PJ gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 9. August 2018
ABl. C 103 vom 30.3.2020, p. 4–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 103/4 |
Rechtsmittel der PJ gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 30. Mai 2018 in der Rechtssache T-664/16, PJ gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 9. August 2018
(Rechtssache C-529/18 P)
(2020/C 103/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: PJ (Prozessbevollmächtigte: J. Lipinsky und C. von Donat, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Erdmann & Rossi GmbH
Anträge:
Der Rechtsmittelführer beantragt,
1. |
den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 30. Mai 2018 in der Rechtssache T-664/16 in Gestalt der Entscheidungsformel aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; |
2. |
dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Verletzung von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs EuGH (i.V.m. Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts) Das Gericht habe gegen Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs (i.V.m. Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts) verstoßen, da es die in dieser Vorschrift niedergelegte Verpflichtung der Parteien „durch einen Anwalt vertreten“ zu sein, rechtsfehlerhaft anwende. Das Gericht überdehne die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts. Wortlaut und Sinngehalt des Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs rechtfertigten die Auslegung des Gerichts nicht. Die Auslegung des Gerichts finde auch keine Stütze in der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Sie sei nicht vorhersehbar und verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. |
2. |
Verletzung von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs (i.V.m. Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts) Der angefochtene Beschluss verletze Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs (i.V.m. Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts) auch deswegen, weil das Gericht sich bei der Feststellung der fehlenden Unabhängigkeit des Anwalts des Rechtsmittelführers auf Vermutungen stütze, die nicht durch Tatsachen belegt seien und unstreitige Tatsachen offensichtlich nicht würdige. Das Gericht ziehe daher offensichtlich fehlerhafte Konsequenzen aus den Tatsachen des Rechtsstreits bzw. verfälsche diese. |
3. |
Verletzung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 Charta, da die vom Gericht vorgenommene weite und nicht aus dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs herauszulesende Auslegung des Begriffs der „Unabhängigkeit“ des klägerischen Rechtsanwalts dazu führe, dass dem Rechtsmittelführer effektiver Rechtsschutz versagt werde. |