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Document 62020TN0074

Rechtssache T-74/20: Klage, eingereicht am 7. Februar 2020 — IJ/Parlament

ABl. C 103 vom 30.3.2020, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 103/35


Klage, eingereicht am 7. Februar 2020 — IJ/Parlament

(Rechtssache T-74/20)

(2020/C 103/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: IJ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen: L. Levi, M. Vandenbussche und A. Champetier)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären,

folglich

den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2018 insoweit aufzuheben, als er die in Art. 100 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union vorgesehene Vorbehaltsklausel auf sie angewandt hat;

soweit erforderlich, den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 2019 insoweit aufzuheben, als er ihre Beschwerde vom 8. Januar 2019 zurückweist;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

1.

Verstoß gegen Art. 100 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BSB). Die Klägerin trägt vor, die Anwendung der Vorbehaltsklausel auf ihren Fall verstoße gegen Art. 100 BSB, der eng und im Einklang mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Art. 45 AEUV auszulegen sei. Art. 100 BSB sei auch im Einklang mit den Art. 34 und 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und den Art. 12 und 13 der Europäischen Sozialcharta auszulegen. Hilfsweise erhebt die Klägerin die Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 100 BSB, weil diese Vorschrift gegen Art. 45 AEUV, gegen die Art. 34 et 35 der Charta und gegen die Art. 12 und 13 der Europäischen Sozialcharta verstoße.

2.

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, das in Art. 1d des Statuts der Beamten der Europäischen Union und in Art. 21 der Charta verbürgt sei. Nach Ansicht der Klägerin werden ihr durch die Anwendung der Vorbehaltsklausel auf sie für einen Zeitraum von fünf Jahren bestimmte Teile von Leistungen bei Invalidität vorenthalten, was zudem eine nach in Art. 1d des Statuts und Art. 21 der Charta verbotene Diskriminierung darstelle.

3.

Verletzung der Fürsorgepflicht. Die Verwaltung habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, obgleich diese Pflicht aufgrund der empfindlichen Gesundheit der betreffenden Bediensteten umso mehr gegolten habe.


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