This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62020TN0080
Case T-80/20: Application brought on 7 February 2020 — IM v EIB and EIF
Rechtssache T-80/20: Klage, eingereicht am 7. Februar 2020 — IM/EIB und EIF
Rechtssache T-80/20: Klage, eingereicht am 7. Februar 2020 — IM/EIB und EIF
ABl. C 103 vom 30.3.2020, p. 38–38
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 103/38 |
Klage, eingereicht am 7. Februar 2020 — IM/EIB und EIF
(Rechtssache T-80/20)
(2020/C 103/53)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: IM (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Giabbani)
Beklagte: Europäische Investitionsbank und Europäischer Investitionsfonds
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig zu erklären; |
— |
die Klage für begründet zu erklären; |
— |
festzustellen, dass IM rechtswidrig und durch Befugnismissbrauch vom Einstellungsverfahren ausgeschlossen wurde; |
— |
festzustellen, dass das Einstellungsverfahren des neuen geschäftsführenden Direktors nichtig sei, weshalb in weiterer Folge die Bestellung des neuen geschäftsführenden Direktors, die am 13. Dezember 2019 mitgeteilt wurde, ebenfalls nichtig sein muss; |
— |
somit die Bestellung des neuen geschäftsführenden Direktors des Europäischen Investitionsfonds für nichtig zu erklären; |
— |
den Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 20 der Satzung des Europäischen Investitionsfonds, der folgendermaßen lautend: „Der geschäftsführende Direktor wird für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Seine Wiederbestellung ist zulässig.“ |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Schreiben vom 5. März 2014, mit dem der Kläger eingestellt worden sei, und gegen das Addendum dazu, weil sich aus diesen Unterlagen und der Verlängerung des Mandats des Klägers über den 15. März 2017 hinaus eine Vereinbarung ergebe, die ihm gestatte, bis 67 und sogar darüber hinaus zu arbeiten. |
3. |
Dritter Klagegrund: unmittelbare Diskriminierung aus Gründen des Alters des Klägers. Der Einstellungsausschuss habe gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen, als er die Bewerbung des Klägers ausschließlich aus Gründen seines Alters abgelehnt habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung des Schutzes der vertraulichen und persönlichen Daten des Klägers. Der Einstellungsausschuss gestehe durch die Berufung auf den Inhalt des Einstellungsschreibens zur Begründung seiner Entscheidung ein, dass er Kenntnis von einer Unterlage erlangt habe, die sich nicht in seinem Besitz hätte befinden dürfen und persönliche Daten des Klägers enthalten habe. |