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Document 62018TA0605

Rechtssache T-605/18: Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2020 — ZF/Kommission (Öffentlicher Dienst – Zeitbedienstete – Ruhegehalt – Entscheidung, mit der die Ruhegehaltsansprüche festgesetzt werden – Ruhegehaltsabrechnungen – Anfechtungsklage – Beschwerdefrist – Verspätung – Rein bestätigende Handlung – Teilweise Unzulässigkeit – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe – Multiplikationsfaktor – Rücknahme einer rechtswidrigen Handlung – Berechtigtes Vertrauen – Angemessene Frist)

ABl. C 114 vom 6.4.2020, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/6


Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2020 — ZF/Kommission

(Rechtssache T-605/18) (1)

(Öffentlicher Dienst - Zeitbedienstete - Ruhegehalt - Entscheidung, mit der die Ruhegehaltsansprüche festgesetzt werden - Ruhegehaltsabrechnungen - Anfechtungsklage - Beschwerdefrist - Verspätung - Rein bestätigende Handlung - Teilweise Unzulässigkeit - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge - Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe - Multiplikationsfaktor - Rücknahme einer rechtswidrigen Handlung - Berechtigtes Vertrauen - Angemessene Frist)

(2020/C 114/03)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZF (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin und L. Radu)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Mitteilung vom 30. November 2017, mit der das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission mit Wirkung vom 1. April 2015 die Ruhegehaltsansprüche des Klägers geändert hat, sowie der Mitteilung vom 31. Januar 2018, in der es dem Kläger die Höhe des Saldos der Forderungen der Europäischen Union gegen ihn mitgeteilt hat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten von ZF.


(1)  ABl. C 455 vom 17.12.2018.


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