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Document 62020TN0088
Case T-88/20: Action brought on 13 February 2020 — Rivière and Others v Parliament
Rechtssache T-88/20: Klage, eingereicht am 13. Februar 2020 — Rivière u. a./Parlament
Rechtssache T-88/20: Klage, eingereicht am 13. Februar 2020 — Rivière u. a./Parlament
ABl. C 114 vom 6.4.2020, p. 17–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
6.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/17 |
Klage, eingereicht am 13. Februar 2020 — Rivière u. a./Parlament
(Rechtssache T-88/20)
(2020/C 114/18)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jérôme Rivière (Nice, Frankreich) und zehn weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die mündliche Entscheidung vom 13. Januar 2020 des Präsidenten des Europäischen Parlaments aufzuheben, mit der eine Staatsflagge am Pult eines Abgeordneten verboten wurde; |
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das Parlament zu sämtlichen Kosten zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1. |
Sowohl Verstoß gegen als auch rechtliche und tatsächliche Verfälschung von Art. 10 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments sowie Verstoß gegen Art. 4 des Vertrags über die Europäische Union, da die kleine von einem Abgeordneten auf seinem Pult aufgestellte Flagge kein Transparent sei. Im Übrigen beeinträchtige eine solche Flagge weder den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit noch die Funktionsfähigkeit der Ausstattung des Parlaments noch die Ordnung im Plenarsaal und stelle auch kein unangemessenes Verhalten dar. |
2. |
Verletzung der früheren Praxis des Europäischen Parlaments und des vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Rechtsprechung als „grundlegendes Erfordernis“ anerkannten Grundsatzes der Rechtssicherheit. |
3. |
Ermessensmissbrauch, da dem Präsidenten nach Art. 22 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments das Recht, es aus dem von ihm angeführten Grund abzulehnen, einem Abgeordneten das Wort zu erteilen, nicht allein zustehe. Vielmehr seien Belange in Bezug auf die Durchführung der Sitzungen Sache des Präsidiums des Europäischen Parlaments. |