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Document 62018CA0717

Rechtssache C-717/18: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 3. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Gent — Belgien) — Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen X (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl – Art. 2 Abs. 2 – Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls – Wegfall der Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit – Voraussetzungen – Straftat, die im Ausstellungsmitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist – Änderung des Strafrechts des Ausstellungsmitgliedstaats zwischen dem Zeitpunkt der Handlungen und dem Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls – Bei der Prüfung der Schwelle des Höchstmaßes der Strafe von mindestens drei Jahren heranzuziehende Fassung des Gesetzes)

ABl. C 137 vom 27.4.2020, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 137/18


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 3. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Gent — Belgien) — Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen X

(Rechtssache C-717/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 2 Abs. 2 - Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls - Wegfall der Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit - Voraussetzungen - Straftat, die im Ausstellungsmitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist - Änderung des Strafrechts des Ausstellungsmitgliedstaats zwischen dem Zeitpunkt der Handlungen und dem Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls - Bei der Prüfung der Schwelle des Höchstmaßes der Strafe von mindestens drei Jahren heranzuziehende Fassung des Gesetzes)

(2020/C 137/22)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Gent

Partei des Ausgangsverfahrens

X

Tenor

Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde bei der Prüfung, ob die Straftat, wegen der ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt worden ist, im Ausstellungsmitgliedstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, das Recht des Ausstellungsmitgliedstaats in der für die Handlungen, die zu der Rechtssache geführt haben, in deren Rahmen der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, geltenden Fassung heranzuziehen hat.


(1)  ABl. C 35 vom 28.01.2019.


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