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Document 62020CN0036
Case C-36/20: Request for a preliminary ruling from the Juzgado de Instrucción n.° 3 de San Bartolomé de Tirajana (Spain) lodged on 25 January 2020 — Ministerio Fiscal v VL
Rechtssache C-36/20: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Instrucción de San Bartolomé de Tirajana (Spanien), eingereicht am 25. Januar 2020 — Verfahren gegen VL
Rechtssache C-36/20: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Instrucción de San Bartolomé de Tirajana (Spanien), eingereicht am 25. Januar 2020 — Verfahren gegen VL
ABl. C 137 vom 27.4.2020, p. 35–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 137/35 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Instrucción de San Bartolomé de Tirajana (Spanien), eingereicht am 25. Januar 2020 — Verfahren gegen VL
(Rechtssache C-36/20)
(2020/C 137/48)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Instrucción de San Bartolomé de Tirajana
Verfahren gegen
VL
Anderer Verfahrensbeteiligter: Ministerio Fiscal
Vorlagefragen
1. |
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU (1) sieht vor, dass, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bei anderen Behörden gestellt wird, die nach nationalem Recht nicht für die Registrierung zuständig sind, die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Registrierung spätestens sechs Arbeitstage nach Antragstellung erfolgt. Ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass die Ermittlungsrichter und Ermittlungsrichterinnen, die nach spanischem Recht für die Entscheidung über die Ingewahrsamnahme von Ausländern zuständig sind, als eine dieser „anderen Behörden“ anzusehen sind, die zwar nicht für die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sind, bei denen aber Antragsteller ihre Absicht erklären können, einen solchen Antrag stellen zu wollen? |
2. |
Wenn sie als eine dieser Behörden anzusehen sind: Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen, dass der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin die Antragsteller darüber zu informieren hat, wo und wie Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden können, und sie auf Ersuchen an die nach nationalem Recht für die Registrierung und Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständige Stelle sowie an die Verwaltungsbehörde, die für die Gewährung der in Art. 17 der in der Richtlinie 2013/33/EU (2) geregelten Aufnahmemaßnahmen zuständig ist, verweisen muss? |
3. |
Sind Art. 26 der Richtlinie 2013/32/EU und Art. 8 der Richtlinie 2013/33/EU dahin auszulegen, dass außer bei Vorliegen der in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU geregelten Voraussetzungen die Ingewahrsamnahme eines Drittstaatsangehörigen nicht statthaft ist, weil der Antragsteller mit Abgabe seiner Erklärung vor dem Ermittlungsrichter oder der Ermittlungsrichterin durch den Grundsatz der Nichtzurückweisung geschützt ist? |
(1) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).
(2) Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96).