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Document 62020TN0509

Rechtssache T-509/20: Klage, eingereicht am 14. August 2020 — Daimler/Kommission

ABl. C 320 vom 28.9.2020, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/30


Klage, eingereicht am 14. August 2020 — Daimler/Kommission

(Rechtssache T-509/20)

(2020/C 320/62)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Daimler AG (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Wimmer, C. Arhold und G. Ollinger)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den streitigen Beschluss der Beklagten nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere nach Art. 8 Abs. 5 Unterabs. 2, soweit für nichtig zu erklären als in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses i.V.m. Anhang I Tabelle 1 und Tabelle 2 in den Spalten D die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und in Spalte I die CO2-Einsparungen aus Öko-Innovationen für die Klägerin ausgewiesen werden;

dieses Verfahren bis zu einer rechtskräftigen verfahrensbeendenden Entscheidung in der Rechtssache T-359/19 auszusetzen; und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1035 der Kommission vom 3. Juni 2020 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2018 gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gerichtet.

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/158 (3) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (4). Mit ihrem Beschluss habe die Beklagte die vorgenannten Bestimmungen dadurch verletzt, dass sie im Rahmen der von ihr für die ad-hoc-Überprüfung zur Anwendung gebrachten Prüfmethode die notwendige spezifische Vorkonditionierung unterlassen habe.

Die Kommission habe im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 in Art. 1 Abs. 3 eine spezifische Prüfmethode festgelegt. In Erwägungsgrund 10 desselben Beschlusses lege die Kommission implizit fest, dass diese Prüfmethode eine spezifische Vorkonditionierung voraussetzt.

Ohne spezifische Vorkonditionierung könnten entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 keine nachprüfbaren, wiederholbaren und vergleichbaren Ergebnisse erbracht werden.

Die Durchführung des Prüfverfahrens ohne spezifische Vorkonditionierung ermögliche es zudem entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 nicht, in einer realistischen Weise und mit starker statistischer Aussagekraft die CO2-Einsparungen der innovativen Technologie aufzuzeigen.

Ferner fehle ohne spezifische Vorkonditionierung der hinreichende Bezug zu den in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (5) bzw. in der Verordnung (EU) 2017/1151 (6) geregelten „Regelprüfverfahren“ des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) bzw. des Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (WLTP). Nach Sinn und Zweck des Prüfverfahrens sowie nach Erwägungsgrund 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 müsse sich das einschlägige Prüfverfahren aber an dem „Regelprüfverfahren“ orientieren, weshalb — entsprechend der Verfahrensweise bei den genannten Prüfverfahren — auch deshalb eine spezifische Vorkonditionierung erforderlich gewesen wäre.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011.

Des Weiteren habe die Beklagte Art. 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 verletzt, indem sie die Nicht-Berücksichtigung der Öko-Innovation für das Jahr 2018 angeordnet hat, obwohl die Vorschrift ausdrücklich nur einen Beschluss über die Nichtberücksichtigung für das Folgejahr zulasse.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.

Die Beklagte habe die Klägerin nicht den Anforderungen aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie den Anforderungen aus Art. 41 Abs. 2 lit. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entsprechend angehört.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht.

Die Beklagte habe den Beschluss zudem nicht den Anforderungen aus Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 lit. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entsprechend begründet. Sie beziehe sich in dem streitigen Beschluss nur abstrakt auf Abweichungen in der Testmethode. Zur entscheidungserheblichen Frage, ob und inwiefern die Prüfmethode eine spezifische Vorkonditionierung erfordert und ob sie eine solche Prüfmethode in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 genehmigt hat, äußere sie sich nicht.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2 -Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. 2009, L 140, S. 1).

(2)  ABl. 2020, L 227, S. 37.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 der Kommission vom 30. Januar 2015 über die Genehmigung von zwei hocheffizienten Generatoren der Robert Bosch GmbH als innovative Technologie zur Verringerung der CO2 -Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR (ABl. 2015, L 26, S. 31).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2 -Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 194, S. 19).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2008, L 199, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. 2017, L 175, S. 1).


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