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Document 62022TN0062
Case T-62/22: Action brought on 28 January 2022 — Estonia v Commission
Rechtssache T-62/22: Klage, eingereicht am 28. Januar 2022 — Estland/Kommission
Rechtssache T-62/22: Klage, eingereicht am 28. Januar 2022 — Estland/Kommission
ABl. C 148 vom 4.4.2022, p. 32–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 148 vom 4.4.2022, p. 24–25
(GA)
4.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 148/32 |
Klage, eingereicht am 28. Januar 2022 — Estland/Kommission
(Rechtssache T-62/22)
(2022/C 148/43)
Verfahrenssprache: Estnisch
Parteien
Klägerin: Republik Estland (vertreten durch M. Kriisa)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 17. November 2021 für nichtig zu erklären, soweit er die Republik Estland in Höhe von 634 057,30 Euro betrifft; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund — Die Europäische Kommission habe Art. 21 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 (1) in Verbindung mit Art. 30 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 (2) fehlerhaft ausgelegt und angewandt und dadurch den falschen Schluss gezogen, dass das System für die Einreichung von Beihilfeanträgen in Estland nicht mit diesen Bestimmungen im Einklang stehe. |
2. |
Zweiter Klagegrund — Die Europäische Kommission habe Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 640/2014 willkürlich ausgelegt und folglich falsch angewandt. |
3. |
Dritter Klagegrund — Die Europäische Kommission habe gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, da sie nicht hinreichend klar begründen habe können, warum das Ersetzen von Tieren auf die in Estland erlaubte Weise nicht mit dem Unionsrecht im Einklang stehe. |
(1) Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 227, S. 69).
(2) Delegierte Verordnung der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 181, S. 48).